Landratsamt Pfaffenhofen - Bauamt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 4.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Belange der Baukultur, Orts- und Landschaftsbild:

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art. 3 Abs. 2 BV die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art. 3a BV). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Es ist festzustellen, dass die für unsere Region typische Bebauung unter anderem durch ziegelrote Satteldächer geprägt wird. Dies kann auch bei der Betrachtung von Fürholzen wahrgenommen werden. Grundsätzlich sollte darauf hingewirkt werden, dass im Bereich des Bauens eine regionale Identität erhalten bleibt. Völlig untypische Dachformen wie das neben dem Satteldach hier festgesetzte Walmdach sind in Ortsteilen mit ländlicher Prägung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere in Ortsrandlagen, welche durch ihre Erscheinung das Landschaftsbild prägen.

Abwägung:
Das festgesetzte Walmdach als Alternative zum Satteldach sowie die Dacheindeckung in den Farbtönen rot und schwarz wurden bereits mit der 1. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ aufgenommen und entsprechend begründet. Die bezeichneten Vorgaben zur Dachform und –eindeckung wurden im Rahmen der gegenständlichen 2. Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 1 „Fürholzen“ lediglich auf den neu hinzugekommenen Haustyp „(nur) erdgeschossige Bauweise (E)“ übertragen, um so die ortsplanerischen Gestaltungsmöglichkeiten auf alle zulässigen Gebäudetypen für anwendbar zu erklären. Dies ist aus gemeindlicher Sicht konsequent wie auch ortsplanerisch und städtebauliche vertretbar. Ein nur erdgeschossiges Wohnhaus mit Walmdach in schwarzer Dacheindeckung fügt sich ebenso harmonisch, wesensgleich und damit nicht optisch störend in den Ortsteil ein, wie dies beispielsweise bei einem Wohnhaus in E+1-Bauweise mit gleicher Dachgestaltung der Fall wäre. Ein Änderungsbedarf an den Festsetzungen wird daher nicht gesehen und an der Planung festgehalten.

Beschlussvorschlag:
Ein Änderungsbedarf an den Festsetzungen zur Dachgestaltung wird nicht gesehen und an der Planung festgehalten.

Beschluss:
Ein Änderungsbedarf an den Festsetzungen zur Dachgestaltung wird nicht gesehen und an der Planung festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18:0 angenommen


  1. Planunterlagen:

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Regelungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Einige der vorgelegten Verfahrensvermerke unter B sind unvollständig bzw. in der Reihenfolge unrichtig. Darüber hinaus wird zur besseren Nachvollziehbarkeit und zur Rechtssicherheit und –klarheit angeregt, die Verfahrensvermerke auszuschreiben. Dabei sollte sich die Gemeinde an dem Formblatt auf Seite 205 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p18/19“ des Bayer. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr orientieren.

Abwägung:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen und die Verfahrensvermerke überarbeitet. Dies stellt lediglich eine redaktionelle, nicht inhaltliche Änderung, dar. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 20.05.2020 14:57 Uhr