Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.04.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 21.04.2020 ö beschließend 5.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Städtebauliche Erforderlichkeit:

Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Die Gemeinden haben gem. § 1 Abs. 3 BauGB z.B. eine Einbeziehungssatzung aufzustellen (bzw. zu ändern oder teilaufzuheben), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht dabei kein Anspruch.
Im vorliegenden Fall soll in einer rechtskräftigen Einbeziehungssatzung eine Parzelle herausgenommen werden. Warum die städtebauliche Steuerung für eine Parzelle und genau diese nun keine Anwendung finden soll, kann derzeit nicht ausreichend nachvollzogen werden. Um sich nicht dem Vorwurf einer Gefälligkeitsplanung bzw. des Missbrauchs der Planungshoheit auszusetzen, wird empfohlen, diese Begünstigung nicht zuzulassen bzw. die bestehende Satzung im Sinne eines harmonischen Orts- und Landschaftsbildes (siehe hier z.B. auch der Bestand einer Streuwiese) in ihrer Gesamtheit zu ändern.

Abwägung:
Die Innenbereichssatzung wurde ursprünglich aufgestellt, um den Ortsteil Rinnberg im östlichen Ortseingangsbereich abzurunden. Ziel war es, den hier südlich der Ortsdurchfahrt gelegenen Teilbereich für eine einzeilige Bebauung zu überplanen. Neben einem Bestandswohngebäude wurde im östlichen Ortseingangsbereich eine neue Bauparzelle – welche längst bebaut ist – zugelassen und zur Schaffung eines größeren räumlichen Abrundungsbereiches auch eine Teilfläche der Fl.Nr. 190, Gemarkung Rohr, miteinbezogen. Genau dieser Teilbereich der Fl.Nr. 190, Gemarkung Rohr, hätte wohl auch damals bereits als Innenbereich nach § 34 BauGB bebaut werden können, so dass es speziell hierfür aus heutiger gemeindlicher Sicht vermutlich keiner Überplanung mittels einer Innenbereichssatzung bedurft hätte. Angesichts dessen sowie der aktuellen Bautrends und vermehrt Bauherrnwünsche hinsichtlich der Errichtung von Wohnhäusern in E+1-Bauweise, wurde der gegenständliche Antrag auf Teilaufhebung der Satzung zum Anlass genommen, sich über die städtebauliche Entwicklung von Rinnberg ortplanerisch und politisch Gedanken zu machen. Man kam dabei zum Entschluss, dass die rechtskräftige Innenbereichssatzung zumindest für den noch unbebauten Bereich (Fl.Nr. 190/Tfl., Gemarkung Rohr) nicht mehr zwingend notwendig ist, zumal sich die baurechtliche Beurteilung der Teilfläche nach Auskunft der Baugenehmigungsbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen erschöpfend aus § 34 BauGB (Innenbereich) ergäbe. Somit ergibt sich für die Gemeinde kein zwingendes Erfordernis mehr für eine Überplanung der bezeichneten Teilfläche mittels Satzung. Eine Gesamtaufhebung der Satzung soll jedoch nicht erfolgen, da die Festlegung der Außenlinie des bebauten Innenbereiches zwecks klarer Abgrenzung des Ortsrandbereiches gerade im östlichen Teil der Satzung als weiterhin für sinnvolle erachtet wird.
Nach der baurechtlichen Klarstellung und Rechtssicherheit ergaben sich für die Gemeinde durch die Satzungsteilaufhebung auch keine ortsplanerischen Beeinträchtigungen dahingehend, statt den bisher ausschließlich (aufgrund der Festsetzungen der Innenbereichssatzung) zulässigen E+D-Wohnhäuser für den genannten Teilbereich der Fl.Nr. 190, Gemarkung Rohr, künftig auch (E+D-Wohnhäuser sind nach § 34 BauGB weiterhin möglich) E+1-Wohnhäuser zu ermöglichen. Dieser Gebäudetyp liegt bereits mehrfach im Ortsteil Rinnberg vor und prägt insoweit das Orts- und Landschaftsbild harmonisch. Seitens des Gemeinderates wird dieser Gebäudetyp aus städtebaulicher Sicht ausdrücklich erwünscht. Nachdem der verbleibende Geltungsbereich der Satzung bereits vollständig durch Wohnhäuser bebaut ist, ergibt sich auch kein Erfordernis, diesen Gebäudetyp (E+1-Bauweise) zusätzlich optional für diesen Bereich auszurollen.

In der zusammengefassten Betrachtungsweise der dargestellten Argumente ergab sich für die Gemeinde rein aus städtebaulichen Gründen keine Erfordernis mehr, zumindest für die unbebaute Teilfläche der Fl.Nr. 190, Gemarkung Rohr, an der Innenbereichssatzung festzuhalten, auch nicht mittels einer Anpassung der Festsetzungen, da sich der Regelungskatalog – aus Sicht der Gemeinde ausreichend und erschöpfend – aus den Vorgaben des § 34 BauGB (Innenbereich) ergibt. Eine reine Gefälligkeitsplanung oder Missbrauch der Planungshoheit liegt damit nicht vor!

Die Begründung zur Teilaufhebung der Satzung kann entsprechend der o.g. Argumentationslage noch redaktionell ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten. Die Begründung zur Teilaufhebung der Satzung wird entsprechend den Ausführungen zur Abwägung redaktionell ergänzt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten. Die Begründung zur Teilaufhebung der Satzung wird entsprechend den Ausführungen zur Abwägung redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 18:0 angenommen


  1. Belange der Baukultur, Orts- und Landschaftsbild:

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BV sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art. 3 Abs. 2 BV die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art. 3a BV). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete insbesondere am Ortsrand und in den Ortsrandbereichen soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).
Auch wenn die für unsere Region typische Bebauung u.a. durch steile ziegelrote Satteldächer geprägt wird und diese weitgehend auch in der Umgebung des Umgriffs zu finden ist, kann die Bebauung in der gegenständlichen Baulücke auf Fl.Nr. 190 Tfl. Bei einer wohl vorgesehenen Zweigeschossigkeit mit flachem Satteldach (22°) von der Fachstelle in diesem Fall grundsätzlich hingenommen werden (vgl. Begründung, Kapitel 2. Anlass der Änderung). Es wird dabei darauf hingewiesen, dass der Gemeinde durch die Herausnahme der Teilfläche aus dem Satzungsumgriff Steuerungsmöglichkeiten, wie z.B. jene bezüglich der Dachform und –farbe, verloren gehen und – wie bereits in der örtlichen Nachbarschaft geschehen – u.a. untypische Dachformen und Farben die Ortsgestalt beeinträchtigen. Grund ist die Beurteilung gemäß § 34 BauGB (Innenbereich), dessen Einfügekriterien u.a. Dachform und –farbe, etc. nicht berücksichtigt.

Abwägung:
Aus Sicht des Gemeinderats sind die Regelungen des § 34 BauGB (Innenbereich) ausreichend für die Baugestaltung. Gerade gewisse Regelungsfreiheiten bieten eine größere Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten für Bauherrn sowie die Chance der baulichen, zeitgemäßen Entwicklung und Anpassung einer Ortschaft. Zudem nimmt die Innenbereichssatzung nur einen kleinen Bereich vom Gesamtort Rinnberg ein, so dass ohnehin ein Großteil der Baufläche in Rinnberg bisher schon den Regelungen des § 34 BauGB unterliegt und dies bislang keine zusätzlichen Steuerungsmöglichkeiten auf den Plan gerufen hat. Eine nachteilige Veränderung in Folge der Satzungsteilaufhebung wird daher nicht gesehen.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18:0 angenommen


  1. Planunterlagen:

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen. Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Regelungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Einige der vorgelegten Verfahrensvermerke unter B sind unvollständig bzw. in der Reihenfolge unrichtig. Darüber hinaus wird zur besseren Nachvollziehbarkeit und zur Rechtssicherheit und –klarheit angeregt, die Verfahrensvermerke auszuschreiben.

Insbesondere Punkt 7 sollte ergänzt werden, z.B. folgendermaßen: „Der Satzungsbeschluss zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ wurde am ….. gemäß § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Teilaufhebung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ ist damit in Kraft getreten. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“

Dabei sollte sich die Gemeinde an dem Formblatt auf Seite 205 in den „Planungshilfen für die Bauleitplanung – Hinweise für die Ausarbeitung von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen p18/19“ des Bayer. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr orientieren.

Abwägung:
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und die Verfahrensvermerke überarbeitet. Dies stellt lediglich eine redaktionelle, nicht inhaltliche Änderung, dar. Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.


  1. Nutzung erneuerbarer Energien, Belange des Klimaschutzes:

Die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).
Die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind sowohl bei der Aufstellung von Bauleitplänen als auch bei Änderung und Aufhebung zu berücksichtigen. Gemäß Kapitel 2 „Anlass der Änderung“ der Begründung ist bei der geplanten Bebauung u.a. ein Erkeranbau vorgesehen. Ziel einer klimaangepassten Bebauung sind u.a. optimierte Hüllflächen z.B. ohne unnötige Vor- und Rücksprünge. Um dem gerecht zu werden, wird angeregt, z.B. die bestehende Satzung in ihrer Gesamtheit zu ändern.

Abwägung:
Zur Forderung der Änderung der Satzung statt Teilaufhebung wird auf die Abwägung und Beschlussfassung zu Punkt a) verwiesen. Ein untergeordneter Erkeranbau an ein Wohnhaus, das nach den aktuellen Baustandards sowieso den Belangen des Klimaschutzes (u.a. Energieeinsparverordnung, Vorgaben für Baumaterialien usw.) entsprechen muss, beeinträchtigt aus gemeindlicher Sicht wahrlich nicht die Klimaschutzziele.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung zur Teilaufhebung der Innenbereichssatzung wird festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 18:0 angenommen

Datenstand vom 20.05.2020 14:57 Uhr