Antrag auf Vorbescheid Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 215/59 Gmarkung Rohrbach (Ahornstraße 18) Vorlage durch das Landratsamt zur erneuten Entscheidung *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.2

Sachverhalt

Mit dem gegenständlichen Bauvorhaben hat sich der Bauausschuss bereits mehrfach befasst – zuletzt in seiner Sitzung vom 04.11.2019. Auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit im Detail an dieser Stelle verwiesen.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde verweigert, da das Gremium die uneingeschränkte Nutzbarkeit der östlichen Doppelgarage anzweifelt.

Das Landratsamt Pfaffenhofen teilte nunmehr mit Schreiben vom 17.12.2019 mit, dass die Voraussetzungen und Anforderungen der Garagen- und Stellplatzsatzung an die östliche Doppelgarage erfüllt sind. Der Bauherr konnte dies insbesondere durch eine entsprechende Darstellung der Schleppkurven, Fahrgassen und Abmessungen nachweisen.

Bezüglich der sonstigen vier erforderlichen Befreiungen zum Bauvorhaben liegen dem Landratsamt genehmigte Bezugsfälle im BPL-Gebiet vor. Das Landratsamt fordert daher die Gemeinde auf, nochmals über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bezüglich dieser vier Befreiungen, im Einzelnen:
  • Geringfügige Überschreitung der Baugrenze,
  • die Gebäudebreite samt Anbau überwiegt die Gebäudelänge,
  • der Baukörper befindet sich teilweise im Sichtdreieck,
  • Wandhöhe 6,30 m anstatt 6,00 m

zu entscheiden.

Aus gemeindlicher Sicht kann den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ zugestimmt werden. Die Nutzbarkeit der östlichen Garage wurde ausreichend nachgewiesen.

Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Wasserabgabesatzung bedarf es je Doppelhaushälfte eines eigenen Kanal- und Wasseranschlusses. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen.
Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ gemäß § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.03.2020 15:01 Uhr