Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Wohnhäusern mit Einliegerwohnung, Fl. Nr. 182, Gemarkung Waal (Waal) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 03.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 03.02.2020 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan (mit Ausnahme eines kleinen Teilbereiches im Westen – Darstellung als Dorfgebiet) als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Zum gegenständlichen Antrag auf Vorbescheid (zuletzt behandelt in der Bauausschusssitzung vom 16.04.2018) wurden von Seiten des Bauherrn geänderte Planunterlagen eingereicht.

Anstatt der im ersten Antrag beantragten 3 Einfamilienwohnhäuser mit Einliegerwohnung wurde die Planung auf 2 Wohnhäuser reduziert. Von Seiten des Landratsamtes wurde die Gemeinde aufgefordert zur geänderten Planung über die Erteilung des Einvernehmens zu entscheiden.

Nachdem sich an der ortsplanerischen und rechtlichen Beurteilung gegenüber der Bauausschusssitzung vom 16.04.2018 nichts verändert hat, kann aus gemeindlicher Sicht der geänderten Planung zugestimmt werde.

Die Erschließung des Grundstückes ist grundsätzlich gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nachdem das Grundstück derzeit noch nicht geteilt ist, besteht für die Fl.Nr. 182, Gemarkung Waal, nur Anspruch auf einen Hausanschluss für Wasser und Kanal – grundsätzlich für die westliche Parzelle -. Da für jedes Gebäude nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung ein eigener Anschluss zu errichten ist, sind für den erforderlichen Zweit-Hausanschluss die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Der Anschluss der Hofeinfahrt an die öffentliche Straße (z.B. Befestigung der Überfahrung des Bankettes) geht zu Lasten des Bauherrn.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind je Wohneinheit 2 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.  

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.03.2020 15:01 Uhr