Neubau eines Zweifamilienhauses mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen, Fl.Nr. 808/1, Gemarkung Fahlenbach (Fürholzener Straße 7) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21 „Hintere Bergstraße“.

Der Bauherr plant die Errichtung eines Zweifamilienhauses (Grundmaße 12,85 m x 10,85 m, E + D, Satteldach mit 42° Dachneigung) mit Doppelgarage (Grundmaße 6,50 m x 5,99 m, Satteldach mit 42° Dachneigung).

Das Vorhaben weicht von folgenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

  • Überschreitung der Baugrenzen mit dem Wohngebäude im Nordosten bis zu 3,40 m, im Norden bis zu 3,80 m, mit der Garage im Nordwesten bis zu 3,55 m.
  •  Zufahrt zur Garage bzw. Stellplätze über Grünfläche

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Diese sind dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Baugrenzenüberschreitung ergibt sich daraus, dass das Wohngebäude leicht gedreht und nach Nord/Nordosten verschoben wird. Dadurch rückt das Gebäude etwas vom Lärmschutzwall ab und lässt eine bessere Garten- und Terrassennutzung zu. Vergleichsfälle zu Überschreitung der Baugrenzen liegen im Baugebiet bereits vor. Die Grundstückszufahrt für dieses Grundstück wie Sie im Bebauungsplan dargestellt ist erfolgt über die Fürholzener Straße.  Auch bei Einhaltung der Baugrenzen ist daher die Einfahrt nur über den Grünstreifen möglich.
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen keine Einwände gegen das Bauvorhaben. Das Ortsbild bleibt gewahrt. Ein Einfügen in die Umgebung ist gewährleistet.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B.Aco-Drain-Rinne im Bereich der Grundstückszufahrt) auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 „Hintere Bergstraße“ das Einvernehmen nach § 36 Abs.1.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 04.05.2020 08:18 Uhr