Neubau Nebengebäude, (landwirtschaftliche Maschinenhalle), Fl.Nr. 74, Gemarkung Rohr (Rinnberg 1a) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.4

Sachverhalt

Das Vorhaben liegt im Bereich der rechtskräftigen Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“.

Es ist die Errichtung eines Nebengebäudes (landwirtschaftliche Maschinenhalle, Grundmaße   9,40 m x 12 m, mit Satteldach 12° Dachneigung) geplant.

Das Bauvorhaben weicht von folgenden Festsetzungen der Innenbereichssatzung ab:

  • Lage im Bereich der Streuobstwiese
  • Dachneigung 12 ° statt 35 – 42 °

Zu diesen Punkten bedarf es einer Befreiung von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die an dieser Stelle angedachte Streuobstwiese wurde bereits im Zuge des Wohngebäudebaus im südlichen Teil des Grundstücks an der östlichen Grundstücksgrenze großflächig realisiert und kann als ausreichende Kompensation bewertet werden.
Bei einer Dachneigung von 35 – 42 ° wäre die Firsthöhe des Nebengebäudes um 3 m höher. Eine geringere Dachneigung lässt das Nebengebäude gegenüber dem Wohngebäude nicht zu dominant erscheinen.
Aus Sicht der Verwaltung bestehen hinsichtlich der Befreiungen aus ortsplanerischer Sicht keine Einwände.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung einer weiteren Grundstückszufahrt (Straßenabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ das Einvernahmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2020 08:18 Uhr