Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garagen und Carport, Fl.Nr. 21/3 Gemarkung Gambach (Gambach 2a) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Es ist geplant ein Zweifamilienhaus (Grundmaße 14 m x 11 m, Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 22° Dachneigung, Firsthöhe 8,26 m) mit einer Doppelgarage im Osten (Grundmaße 5,98 m x 6 m, Flachdach) und an der westlichen Grundstücksgrenze einer Garage mit Geräteraum (Grundmaße 7,98 m x 2,98 m, Flachdach) sowie ein Carport zwischen westlicher Garage und Wohnhaus (Grundmaße 4,50 m x 6 m, Pultdach mit  7 ° Dachneigung und Metalldach) zu errichten. Wohnfläche Wohnung 1, 179,04 m², Wohnung 2 (Einliegerwohnung) 57,51 m². Dem Vorhaben liegt ein genehmigter Vorbescheid (Aktenzeichen VA II 20180252 v. 26.07.2018) zu Grunde.
 
Laut Vorbescheid ist die Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus (Erd- und Dachgeschoss) mit Einliegerwohnung und Doppelgarage bzw. Carport und Stellplatz mit den Außenmaßen 13 m x    11 m und einer Firsthöhe von 8 m möglich.
Abweichend davon plant der Bauherr ein Zweifamilienhaus mit Erdgeschoss und Obergeschoss.

Aufgrund der geplanten flachen Dachneigung von 22° wird die im Vorbescheid genehmigte Firsthöhe von 8 m nur geringfügig überschritten. Das Einfügen in die nähere Umgebung bleibt gewahrt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung, wobei für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation eine Sondervereinbarung (privater und öffentlicher Grundsteil auf Kosten des Bauherrn) mit der Gemeinde Rohrbach abzuschließen ist, da das Grundstück i.S. der Entwässerungssatzung nicht erschlossen ist. Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt über einen unbefestigten öffentlichen Feldweg (nur Teilstrecke bis Höhe Hs.Nr. 2 ist befestigt). Aus Sicht der Gemeinde ist die Abwicklung des auf dem Baugrundstück zu erwartendem Verkehr (Zufahrt mit PKW + Rettungsfahrzeuge) jedoch grundsätzlich gegeben. Ein etwaiger Ausbau des Weges müsste daher auf Kosten des Bauherrn erfolgen (Regelung per Sondervereinbarung). Es wird darauf hingewiesen, dass am südöstlichen Grundstückseck eine Wasser-Hauptleitung verläuft. Die entsprechenden gesetzlichen Schutzabstände diesbezüglich sind bei Bebauung/Bepflanzung etc. zu beachten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 5

Datenstand vom 04.05.2020 08:18 Uhr