Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 3-fach Garage und Einliegerwohnung, Fl.Nr. 282, Gemarkung Rohrbach (St.-Kastulus-Str. 4) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.7

Sachverhalt

Im Flächennutzungsplan ist die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche der Fl. Nr. 282 Gemarkung Rohrbach als Dorfgebiet dargestellt. Planungsrechtlich ist die südliche Teilfläche dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die nördliche Grundstücksfläche ist aus gemeindlicher Sicht planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben in diesem Teilbereich ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Mit Aktenzeichen VA 19991584 lag für das Grundstück ein genehmigter Vorbescheid vom 29.11.1999 für den Neubau eines Wohnhauses vor, wobei die Geltungsdauer von 3 Jahren abgelaufen ist und nicht verlängert wurde.

Es ist auf dem südlichen Grundstücksteil die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaße 15,99 m x 12,99 m, mit EG, OG und DG, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) und eine dreifache Garage mit Einliegerwohnung im Dachgeschoss (Grundmaße 11,99 m x 8,49 m, Wandhöhe     4,50 m, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) geplant.                                                            

Das geplante Wohnhaus ist dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen. Als Begrenzung für den Innenbereich ist die Flucht der bestehenden Wohnbebauung „St.-Kastulus-Str. 2 und 6“ einzubeziehen. Die Garage mit Einliegerwohnung im Dachgeschoss an der geplanten Grundstücksgrenze mit 11,99 m Länge liegt dagegen im Außenbereich (§ 35 BauGB) und ist als „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Die Grundstückszufahrt ist an der Gemeindeverbindungsstraße Rohrbach - Fürholzen angedacht.

Nach Art und dem Maße der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Wohnhaus gemäß § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Die Anordnung der Grundstückszufahrt außerhalb des Bebauungszusammenhanges sowie die über den Bebauungszusammenhang hinausragende Situierung der Garage im Außenbereich insbesonder aufgrund des zusätzlichen Wohnraumes wird dagegen grundsätzlich kritisch gesehen.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.

Von den nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätzen für die grundsätzlich geplanten 2 Wohneinheiten sind mit der 3-fach Garage nur 3 Stück erfüllt, so dass fehlende Stellplatz noch auf dem Grundstück nachzuweisen wäre.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zum Antrag auf Vorbescheid kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2020 08:18 Uhr