Neubau eines Wohnhauses mit einer Doppelgarage, Fl.Nr. 180/17, Gemarkung Rohrbach (Mautanger 7) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.03.2020 ö 2.9

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“.

Es ist die Errichtung eines Wohnhauses (Grundfläche 14,70 x 10,49 m, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach mit ca. 43° Dachneigung) mit Doppelgarage (Grundfläche 6,99 x 6,0 m, Satteldach mit 43 ° Dachneigung) geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:

  • Errichtung eines nicht zulässigen Stützmauers (70 - 90 cm)
  • Geländeaufschüttung bis zu ca. 85 cm über Straßenniveau (statt max. Aufschüttung hintere Gehwegbegrenzung)
  • Höhenlage Oberkante Fertiger Fußboden (OK FFB) bei ca. 0,82 bis 0,90 m statt max. 0,40 m über Straßenoberkante
  • Firstrichtung des Wohnhauses von Westen nach Osten statt von Nordost nach Südwest

Zu den Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus ortsplanerischer Sicht kann den Befreiungen zugestimmt werden. Bereits mit Beschluss vom 25.06.2013 und 11.09.2019 stand der Gemeinderat dem Bauvorhaben positiv gegenüber.
Die Errichtung einer Stützmauer samt Geländeauffüllung soll analog den Nachbargrundstücken aus Gründen des Hochwasserschutzes erfolgen, zumal das Grundstück derzeit noch eine Senke aufweist.  
Die umliegenden Nachbargebäude wurden ebenfalls „höher herausgebaut“ (aus Gründen des Hochwasserschutzes), so dass die Befreiungen bezüglich Höhenlage OK FFB als vertretbar erscheinen. Ebenfalls spricht nichts gegen die geplante Geländeauffüllung samt Stützmauererrichtung im Vergleich mit den bereits vorhandenen Stützmauern und Geländeveränderungen in der Umgebung aus Gründen des Hochwasserschutzes. Die Drehung der Firstrichtung ist angesichts der auf den Nachbarparzellen vorzufindenden verschiedenen Firstrichtungen unauffällig und mit der geplanten Begründung der Solarenergienutzung nachvollziehbar.

Die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.05.2020 08:18 Uhr