Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“.
Es ist die Errichtung einer Lagerhalle (Grundfläche 31 m x 34,50 m, Höhe 11,50 m, Satteldach mit 5° Dachneigung) mit Verbindungsbau zur Bestandshalle (Grundfläche 5 m x 4,80 m, Höhe 6,09 m, Pultdach mit 5° Dachneigung) geplant.
Mit der dargestellten Lage kann an der westlichen Grundstückgrenze die Abstandsfläche nicht eingehalten werden. Der beantragen Abstandsflächenübernahme kann nicht zugestimmt werden, da nach Art. 6 Abs. 3 BayBO sich Abstandsflächen nicht überdecken dürfen. Es bedarf einer Abweichung von den Abstandsflächen, der kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Überschreitung der Baugrenzen im Süden um 1,63 m – 2,25 m
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht kann der beantragten Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Hinsichtlich der Baugrenzenüberschreitung liegen genehmigte Bezugsfälle im Baugebiet vor.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die öffentliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen teilweise vor. Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.