Neubau einer Schreinerwerkstatt mit Lagerräumen, Fl.Nr. 242/100, Gemarkung Burgstall (Lilienthalstraße 12) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 27.04.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Moosäcker I“.
Der Bauherr plant die Errichtung einer Schreinerwerkstätte mit Lagerräumen (Grundfläche 10,56 m x 30,37 m und 6,77 m x 9,67 m, Satteldach mit 20° Dachneigung und Pfannendeckung). Mit der dargestellten Lage kann die Abstandsfläche zum bestehenden Gebäude nicht eingehalten werden. Der Bauherr beantragt eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Einer Abweichung von den Abstandsflächen kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, nachbarliche Belange sind dadurch nicht beeinträchtigt.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- fehlender Vor- bzw. Rücksprung (z. B. Quergiebel) bei über 30 m langen Gebäuden
Satteldach mit 20° Dachneigung und Pfanneneindeckung statt Flachdach bzw. flachgeneigtes Metalldach mit 6 – 12° Dachneigung
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Dachgestaltung soll analog dem Bestandsgebäude (Satteldach mit 22° Dachneigung) ausgeführt werden. Auf die geforderte Gebäudegliederung kann aus Sicht der Verwaltung auf Grund der geringen Überschreitung der Gebäudelänge von 0,37
m verzichtet werden.
Aus gemeindlicher Sicht kann den beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht ein Einfügen in die nähere Umgebung bleibt gewahrt.
Die Erschließung ist gesichert. Falls das Gebäude an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung angeschlossen werden soll, bedarf es einen eigenen Kanal- und Wasseranschlusses. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig. Und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 25 „Moosäcker I“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. Der erforderlichen Abweichung von den Abstandsflächen wird ebenfalls das Einvernehmen erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.05.2020 08:05 Uhr