Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Teilfläche der Fl.Nr. 183, Gemarkung Rohrbach, ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt.
Es ist geplant ein Einfamilienhaus (Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 20° Dachneigung, Firsthöhe von 8,50 m) mit Doppelgarage auf dem nördlichen Bereich der Teilfläche Fl.Nr. 183, Gemarkung Rohrbach, zu errichten.
Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen abgeklärt werden:
- Die Zufahrt soll über die Ortsstraße „Mautanger“ über den öffentlichen Grünstreifen an der nordwestlichen Grundstücksecke erfolgen.
- Baukörper Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 20° Dachneigung und einer Firsthöhe von 8,50 m
- Giebelrichtung Nord/Süd wie Bestandsgebäude
- Ausreichend Abstandsfläche zum Gemeindekanal auf dem Grundstück
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Bei einer Zufahrt über die Ortsstraße „Mautanger“ muss eine laut Bebauungsplan Nr. 18 „Am Wasserwerk“ festgesetzte öffentliche ca. 1,5 m breite Grünfläche überfahren werden. Hierzu ist eine Befreiung vom Bebauungsplan erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Als öffentliche Grünfläche ist eine geschlossene Heckenpflanzung vorhanden. Bei Herstellung einer Grundstückszufahrt muss auf einem Teilstück die Bepflanzung entfernt werden. Aus Sicht der Verwaltung wird dies grundsätzlich kritisch gesehen, da durch die verbleibende Hecke eingeschränkte Sichtverhältnisse beim Ein- und Ausfahren aus dem Grundstück entstehen können. Bei einer etwaigen Zustimmung wären entsprechende Kompensierungsmaßnahmen (z.B. Anbringen eines Verkehrsspiegels auf Kosten Bauherr) nötig.
Die Kosten für eine Herstellung der Zufahrt über die Straße „Mautanger“ (Gehwegabsenkung, entfernen der Heckenbepflanzung, Befestigung Grünfläche) wären vom Bauherrn zu tragen und mittels Sondervereinbarung zu regeln.
Von den auf dem Grundstück verlegten Versorgungsleitungen (Kanalleitung sowie Breitbandkabel derzeit nur Leerrohr) sind die gesetzlich geforderten Schutzabstände (mindestens 6 m) für Bebauung/Bepflanzung einzuhalten und für Wartungsarbeiten (insbesondere für die Zufahrt mit einem Bagger) stets zugänglich zu halten (Grunddienstbarkeit vom 06.04.2016).
Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Wasserabgabesatzung bedarf es für jedes Wohngebäude einen eigenen Kanal- und Wasseranschlusses. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse (für das Grundstück ist bereits ein Anschluss vorhanden) sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater und öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde Rohrbach eine Sondervereinbarung abzuschließen.
Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor. Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.