Neubau eines Doppelhauses mit externen Technikräumen, Fl.Nrn. 993/5 und 993/12, Gemarkung Rohrbach (Im Gabis 9 und 9a) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 27.04.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“.
Der Bauherr plant die Errichtung eines Doppelhauses mit je 2 Wohneinheiten (Grundfläche je Doppelhaushälfte 8 x 11 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 36° Dachneigung) mit Technikräumen (Grundfläche je Technikraum 4 x 3,32 m, Dachterrasse). Dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid VII 20182862 v. 25.09.2019) zu Grunde.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Überschreitung der Baugrenzen mit dem Wohnhaus und Technikraum der rechten Doppelhaushälfte bzw. Technikraum der linken Doppelhaushälfte komplett außerhalb den Baugrenzen.
- Geschossigkeit Erd-, Ober- und Dachgeschoss statt Erd- und Obergeschoss
- Dachneigung 36° statt 27°
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Interessen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Die beantragten Befreiungen wurden im genehmigten Vorbescheid vom 25.09.2019 erteilt.
Die im Vorbescheid geforderte Grundstücksteilung, wodurch rechtlich gesehen erst ein Doppelhaus entsteht, wurde vollzogen
allerdings verläuft diese in der vorliegenden Planung nicht mittig des Hauses. Die Teilung muss der Planung entsprechend angepasst werden.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- bzw. Abwassersatzung bedarf es je Doppelhaushälfte einen eigenen Kanal- und Wasseranschluss. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die erforderlichen 8 Stellplätze sind zwar auf den Grundstücken nachgewiesen.
Die betroffenen Grundstücksnachbarn wurden auf Grund der derzeitigen Corona-Krise vom Bauherrn über das Vorhaben schriftlich benachrichtigt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.05.2020 08:05 Uhr