Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit 3-fach Garage und Einliegerwohung, Fl.Nr. 282, Gemarkung Rohrbach (St.Kastulus-Str. 4) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2020 ö 2.3

Sachverhalt

Im Flächennutzungsplan ist die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche der Fl. Nr. 282 Gemarkung Rohrbach als Dorfgebiet dargestellt. Planungsrechtlich ist die südliche Teilfläche aus gemeindlicher Sicht dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen. Die nördliche Grundstücksfläche ist aus gemeindlicher Sicht planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben in diesem Teilbereich ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Mit Aktenzeichen VA 19991584 lag für das Grundstück ein genehmigter Vorbescheid vom 29.11.1999 für den Neubau eines Wohnhauses vor, wobei die Geltungsdauer von 3 Jahren abgelaufen ist und nicht verlängert wurde.

Es ist auf dem südlichen Grundstücksteil die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaße 15,99 m x 12,99 m, mit EG, OG und DG, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) und eine dreifache Garage mit Einliegerwohnung im Dachgeschoss (Grundmaße 11,99 m x 8,49 m, Wandhöhe     4,28 m, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) geplant.                                                            

Das geplante Wohnhaus ist dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen. Als Begrenzung für den Innenbereich ist die Flucht der bestehenden Wohnbebauung „St.-Kastulus-Str. 2 und 6“ einzubeziehen. Die Garage mit Einliegerwohnung im Dachgeschoss liegt dagegen im Außenbereich (§ 35 BauGB) und ist als „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Die Grundstückszufahrt ist an der Gemeindeverbindungsstraße Rohrbach - Fürholzen angedacht.

Zu diesem Vorhaben wurde bereits im März Antragsunterlagen eingereicht die in der Sitzung vom 19.03.2020 behandelt wurden, auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Der Bauausschuss erteilte dem Antrag kein Einvernehmen, auf Grund der Situierung der Garage an der geplanten Grundstücksgrenze ins besonders wegen der geplanten Einliegerwohnung an der Grundstücksgrenze. Der Antragstellerin wurde empfohlen die Garage südlicher anzuordnen. Dem ist Sie in der gegenständlichen Planung nachgekommen, wobei die Garage weiterhin dem Außenbereich zuzuordnen ist und nach § 35 BauGB als „sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist.

Nach Art und dem Maße der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätzen sind nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.09.2020 11:06 Uhr