Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 215/69, Gemarkung Rohrbach (Hopfenweg 26) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2020 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses Erd- und Obergeschoss (Grundmaße 13,50 x 10,50 m, Wandhöhe max. 6,0 m, Satteldach 20-30° Dachneigung) mit einer Doppelgarage (Grundmaße 8 x 6,50 m, Satteldach 20-40° Dachneigung) geplant.

Mit der gegenständlichen Voranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
  1. Art der Bebauung - Drehen der Firstrichtung
  2. Lage im Grundstück/Baufenster – insbesondere die Lage der Garage
  3. Geschosse und Dachneigung – Wohnhaus EG +1 mit Satteldach, Dachneigung 20 – 30° Dachneigung, Garage mit Satteldach und Dachneigung von 20 – 40° Dachneigung, hier insbesondere Grenzbebauung mit First zur Grenze.
  4. Die angegebenen +- 0.00 RFB sollen um 30 cm nach oben und unten variieren dürfen, je nach Detailplanung in der Hanglage.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Drehung der Firstrichtung West-Ost statt Nord-Süd
  • Traufhöhe der Garage ca. 3,10 m statt 2,75 m
  •  Abweichende Dachneigung der Garage 20-40 ° vom Hauptdach 20-30°
  • Bei schwierigen Geländeverhältnissen (Hanglage) darf die Garage nicht weiter als 5 m von der Straße errichtete werden.
  • Errichtung einer Stützmauer mittlere Höhe 1,0 m an der östlichen Grundstücksgrenze

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Zu 1.
Drehung der Firstrichtung ist möglich. Eine Befreiung von der festgesetzten Firstrichtung kann erteilt werden, genehmigte Bezugsfälle liegen im Baugebiet bereits vor.

Zu 2.
Die Lage der Gebäude liegt im durch Planzeichen festgesetzten Baufenster. Für Garagen in schwierigen Geländeverhältnissen (Hanglage) wurde festgesetzt, dass sie nicht weiter als 5 m von der Straße entfernt errichtet werden dürfen. Bei der im Plan dargestellten Höhenlage der Garage und einer Zufahrt von 8 Prozent Gefälle kann aus Sicht der Verwaltung die Garage am Wohngebäude situiert werden.

Zu 3.
Laut textlicher Festsetzung des Bebauungsplanes sind Wohngebäude mit einem Erd- und Obergeschoß mit einer max. Gebäudehöhe von 6 m an der Talseite und einem Satteldach mit einer Dachneigung zwischen 18 und max. 44° zulässig. Bei Errichtung eines Satteldaches auf Garagen ist die Dachneigung mit gleicher Neigung wie das Hauptdach zu errichten.
In der gegenständlichen Planung hält das Wohngebäude die Festsetzung ein. Sollte das Satteldach der Garage mit einer abweichenden Dachneigung vom Hauptgebäude errichtet werden, ist eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes erforderlich. Zusätzlich ist bei Errichtung der Garage in der gegenständlichen Planung eine Befreiung von der festgesetzten Traufhöhe für Garagen nötig. Die erforderlichen Befreiungen können aus gemeindlicher Sicht erteilt werden, genehmigte Vergleichsfälle liegen im Baugebiet vor.

Zu 4.
Aus Sicht der Verwaltung grundsätzlich möglich. Es ist die Festsetzung der Gebäudehöhe zu beachten. Für die an der östlichen Grundstücksgrenze geplante Stützmauer ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Die aus Sicht der Verwaltung erteilt werden kann, im Baugebiet wurde bereits für eine Stützmauer eine Befreiung erteilt.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht beteiligt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.09.2020 11:06 Uhr