Antrag auf Vorbescheid zur Erweiterung eines Doppelhauses mit Garagen, Fl.Nr. 88, Gemarkung Rohr (Rohr 9) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.07.2020 ö 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rohr (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 88, Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Erweiterung des einen Doppelhauses geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
  1. Ist eine Außenwandhöhe, gemessen an der Oberkannte Fertigfußboden (Eingangspodest) bis zur unterkannte Fußpfette (Bestand 4,50 m) von 5,25 m zulässig.
  2. Ist es zulässig das Walmdach des westlichen Gebäudeteils durch ein Giebeldach zu ersetzen?
  3. Sind Quergiebel mit gleicher Dachneigung wie das Hauptdach zulässig?
  4. Sind Gauben mit gleicher Dachneigung wie das Hauptdach zulässig?
  5. Sind Schleppgauben zulässig, welche unterhalb des Hauptfirstes in das Hauptdach einbinden?
  6. Ist es zulässig auf den bestehenden Kniestock (=UK Fußpfette) einen Dachstuhl mit 45° Neigung anstelle des vorhandenen mit 28° Neigung anzubringen?

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Zu 1. bis 5.
Gemäß § 34 BauGB grundsätzlich möglich. Ortsplanerische Bedenken bestehen aus gemeindlicher Sicht nicht, das Einfügen in die nähere Umgebung bleibt gewahrt.  Gebäude mit ähnlicher Wandhöhe sind in der näheren Umgebung vorhanden.

Zu 6.
Bei Beurteilung nach § 34 BauGB ist nicht die Dachneigung zu beurteilen, sondern die dadurch entstehende Gebäudehöhe/Firsthöhe. Aus gemeindlicher Sicht ist die entstehende Firsthöhe bei Errichtung eines Satteldaches mit einer Dachneigung von 45° auf dem bestehenden Kniestock noch vertretbar.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind nachzuweisen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1
BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.09.2020 11:06 Uhr