Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Doppelhauses mit Garagen, Fl.Nr. 2080, Gemarkung Rohrbach (Schelmengrund 22) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 10.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schlemengrund – 1. Bauabschnitt“.

Es ist die Errichtung eines Doppelhauses (Grundmaße 15 x 12 m) mit Garagen geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
Der Bauherr plant aus Gründen der Nachverdichtung und der Wohnraumknappheit in diesem Flurstück ein Doppelhaus zu errichten.
  • Die erforderliche Grundstücksgröße gem. Bebauungsplan von min. 600 m² ist vorhanden.
  • Die Gebäudegröße und Ausrichtung wie auch die Situierung im Baufenster wird wie bei einem möglichen Einfamilienhaus umgesetzt.
  • Die zusätzlichen Erschließungskosten des Grundstückes trägt der Eigentümer.

Das Bauvorhaben weicht in folgendem Punkt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Errichtung eines Doppelhauses statt des festgesetzten Einzelhauses mit max. 2 Wohneinheiten

Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus Sicht der Verwaltung kann dem Vorhaben nicht zugestimmt werden, weil mit der geplanten Errichtung eines Doppelhauses auf dem Grundstück die Grundzüge der Planung berührt werden. Eine Nachverdichtung wird mit der Bebauung eines Doppelhauses nicht erreicht, da bei Einzelhäusern zwei Wohneinten zulässig sind und je Doppelhaushälfte eine Wohneinheit. Zudem werde bei Zustimmung ein Präzedenzfall geschaffen für die noch unbebauten Einzelhaus-Grundstücke im Baugebiet.
Bei Erschließung des Baugebietes wurden für das Grundstück nur die nötigen Versorgungsleitungen verlegt, die für die Bebauung eines Einzelhauses nötig sind. Bei Errichtung eines Doppelhauses müssen zusätzliche Versorgungsleitungen verlegt werden, wozu die noch hochwertige öffentliche Verkehrsfläche geöffnet werden muss.

Die Erschießung ist gesichert. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für den erforderlichen Zweit-Hausanschluss sind die kompletten Kosten für Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen nicht vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid mit der erforderlichen Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 37 „Schelmengrund – 1. Bauabschnitt“ kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.10.2020 09:08 Uhr