Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung von 2 Mehrfamilienhäuser oder 4 Einfamilienhäuser, Fl.Nr. 185 Tfl., Gemarkung Rohr (Rinnberg 15) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 10.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.6

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rinnberg (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 185 Tfl., Gemarkung Rinnberg ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Der Bauherr plant auf dem Grundstück die Errichtung von 2 Mehrfamilienhäuser (Grundmaße 12 x 15 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss) oder 4 Einfamilienhäuser (Grundmaße 10 x 12 m, Erd- und Obergeschoss).

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll grundsätzlich die Möglichkeiten der Bebauung des Grundstückes geklärt werden, konkret sind folgende Fragen zu klären:
1. Ist die Fläche wie in Skizze 1 dargestellt eine Bebauung mit Wohngebäuden möglich? Falls nein, wo endet der Innenbereich?
2. Option 1: Ist die Bebauung der Fläche mit 2 Mehrfamilienhäusern (12 x 15 m, EG, OG, DG) grundsätzlich wie in Skizze 2 zu sehen, umsetzbar?
3. Ist eine Bebauung der Fläche mit 4 Einfamilienhäusern (10 x 12 m, EG + OG) mit privater Zufahrt möglich (Skizze 3)?

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Zu 1. Aus Sicht der Verwaltung endet der Innenbereich auf Höhe der Wohnbebauung der Nachbargrundstücke Fl.Nrn. 184 und 186/1, Gemarkung Rohr.
Zu 2. Gemäß § 34 BauGB grundsätzlich möglich.
Zu 3. Aus gemeindlicher Sicht nach § 34 BauGB grundsätzlich möglich, wenn die Häuser im Innenbereich situiert werden können.

Die Erschließung ist gesichert. Bei Umsetzung der Variante 2 mit 4 Einfamilienhäusern ist die Zufahrt für die hinteren Gebäude über einen Eigentümerweg auf Kosten des Bauherren herzustellen. Sofern zur bestehenden Zufahrt zusätzliche Grundstückszufahrten erforderlich sind (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich), sind die Herstellungskosten vom Bauherrn zu tragen.
Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Die Unterschrift des betroffenen Grundstücksnachbars liegt vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.10.2020 09:08 Uhr