Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Bungalows mit Keller, Fl.Nr. 47, Gem. Waal (Waal 65 b) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 10.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Waal (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 47, Gemarkung Waal ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Bungalow (Grundmaße 13 x 13 bzw. 8 m) mit 4-fach Garage geplant. Die bestehende Garage soll beseitigt werden.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
a) darf ein Walmdach gebaut werden?
b) darf ein Hanghaus gebaut werden (Bungalow mit Keller)?

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Zu a) Nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich möglich, das Vorhaben muss sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügen, die Dachgestaltung ist kein Einfügekr iterium.
Zu b) Aus gemeindlicher Sicht grundsätzlich möglich.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung weiterer Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass der nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderliche Stauraum von 6 m einzuhalten ist.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.10.2020 09:08 Uhr