Nutzungsänderung des best. Wohnhauses in ein 3-Familienhaus mit best. Doppelgarage und 4 Stellplätzen, Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Str. 3) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 10.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 10.09.2020 ö 2.9

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Fahlenbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

 Für das bestehende Wohnhaus, mit der genehmigten Nutzung im EG als Gastwirtschaft und im OG eine Wohneinheit, wird die Nutzungsänderung zum Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten beantragt.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das bestehende Gebäude wird mit der Umnutzung äußerlich nicht verändert, das gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis bleibt gewahrt.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind 6 Stellplätze erforderlich. Auf dem Grundstück sind mit der bestehenden Doppelgarage 2 Stellplätze nachgewiesen. Die restlichen 4 Stellplätze werden wie im beiliegenden Lageplan dargestellt auf der Fl.Nr. 87, Gemarkung Fahlenbach hergestellt. Nach § 3 Nr. 2. der gemeindlichen Stellplatzsatzung kann die Herstellung der Stellplätze, wenn Sie auf dem Baugrundstück nicht nachgewiesen werden können, in der Nähe des Baugrundstückes gestattet werden. Es muss ein geeignetes Grundstück dafür zur Verfügung steht und seine Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert sein. Die Fl.Nr. 87, Gemarkung Fahlenbach ist vom Baugrundstück ca. 200 m entfernt. Aus Sicht der Verwaltung ist die Entfernung für die Bewohner noch zumutbar. Die dingliche Sicherung der Stellplätze ist noch zu beantragen und nachzuweisen.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen nicht vor.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 3

Datenstand vom 29.10.2020 09:08 Uhr