Es liegt ein Antrag auf Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 2 „Ottersried“ zur Umsetzung eines Bauvorhabens auf der Fl.Nr. 1696/4, Gemarkung Rohrbach (Ottersried 10), vor. Hintergrund ist der geplante Anbau eines Lagergebäudes an ein bestehendes Werkstattgebäude auf dem bezeichneten Grundstück. Dem zugrundeliegenden Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen der Innenbereichssatzung erteilte der Bauausschuss mit Beschluss vom 04.11.2019 das gemeindliche Einvernehmen. Das Landratsamt Pfaffenhofen sieht hier jedoch im Wege der Einzelgenehmigung keine Erfolgsaussichten, so dass die Umsetzung des Bauvorhabens ausschließlich mit einer Satzungsänderung möglich werden kann.
Der Bauherr beantragt daher die Änderung der Innenbereichssatzung und hat sich zur Übernahme der Planungskosten verpflichtet. Die Erstellung der Änderungsplanung würde das Ing.-Büro Zwingler, Pfaffenhofen, übernehmen. Das Bauvorhaben würde zudem verkleinert werden (Grundfläche 9 x 22 m statt 9 x 26 m, E+D-Bauweise mit 38° statt E+D-Bauweise mit 45°).
Der erforderliche Änderungsaufwand stellt sich wie folgt dar:
- Erweiterung der Baugrenzen im nördlichen Bereich der Fl.Nr. 1696/4, Gemarkung Rohrbach, entsprechend des Raumbedarfs des Anbaus
- Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches der Innenbereichssatzung Richtung Norden durch Aufnahme der angrenzenden Teilfläche aus der Fl.Nr. 1696, Gemarkung Rohrbach (Ottersried 22/22a) zur Verschiebung der an sich hier festgesetzten Baumpflanzung (Ortsrandeingrünung)
- Festsetzung einer Firstrichtung in Ost-West-Richtung für den Anbau
- Zulassung von Stellplätzen auch außerhalb der Baugrenzen (gültig für den gesamten Geltungsbereich der Innenbereichssatzung).
Ansonsten gilt die rechtskräftige Innenbereichssatzung mit ihren Festsetzungen unverändert weiter.
Aus ortsplanerischer Sicht der Gemeinde kann der Satzungsänderung im beantragten Umfang entsprochen werden. Die Grundzüge des Planungskonzeptes der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Ottersried bleiben gewahrt. Ein Einfügen in die nähere Umgebung ebenso. Es wird einer örtlichen Firma Raum für eine Weiterentwicklung gegeben. Durch die geringfügige Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereiches der Innenbereichssatzung können die Einhaltung der geforderten Grund- und Geschossflächenzahlen sowie dem Erhalt der Forderung einer entsprechenden Ortsrandeingrünung (Baumpflanzung) weiterhin Rechnung getragen werden.
Zur Änderung der Satzung ist ein entsprechendes Satzungsänderungsverfahren nach § 34 Abs. 6 i.V.m. §§ 3, 4 und 13 BauGB erforderlich.