Bekanntgabe über Abrechnung der KiTA-Gebühren April bis Juni


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 01.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 01.07.2020 ö 9.1

Sachverhalt

Die Bayerische Staatsregierung hat am 28. April 2020 entschieden, Eltern und Träger in den Monaten April, Mai und Juni bei den Elternbeiträgen zu entlasten. In dieser Mitteilung wurde darauf hingewiesen, dass die entsprechende Förderrichtlinie abzuwarten ist.

Die entsprechende Richtlinie zur Gewährung eines Ersatzes von Elternbeiträgen in der Kinderbetreuung aufgrund der Betretungsverbote (Beitragsersatz) wurde am 03.06.2020 erlassen und im Bayerischen Ministerialblatt Nr. 316 veröffentlicht.

Die Gewährung des Beitragsersatzes setzt voraus, dass der Träger die Elternbeiträge im jeweiligen Monat (April, Mai bzw. Juni) für alle Kinder, die in diesem Monat an keinem Tag Betreuungsleistungen in Anspruch genommen haben, nicht erhoben bzw. bis zum 31. Oktober 2020 vollständig zurückerstattet hat oder zurückerstatten wird.

Die Inanspruchnahme der Notbetreuung, auch an nur einem Tag im Monat hat zur Folge, dass die volle monatliche Benutzungsgebühr von den Eltern zu zahlen ist. Für Eltern von Kindern, die während der Geltung der Betretungsverbote für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen tatsächlich betreut werden, erfolgt von Seiten des Freistaats Bayern kein Beitragsersatz, da in diesen Fällen die mit den Elternbeiträgen vergütete Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Der 346. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 09.06.2020 führt weiterhin aus, dass sich die teilweise Inanspruchnahme der Notbetreuung auf die Elternbeiträge entsprechend des jeweiligen Betreuungsvertrages auswirkt.

Die geltende Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen beinhaltet keine Möglichkeit, Gebühren für einzelne Tage abzurechnen. Es sind volle Monatsgebühren zu entrichten.

Im Kindergartenbereich stellt sich dies als unkritisch dar, da die von den Eltern zu entrichtende Gebühr maximal 31 € monatlich beträgt (Abzug des Beitragszuschusses von 100 € bereits berücksichtigt).

Im Kinderkrippenbereich hat die Erhebung der monatlichen Elternbeiträge bei Inanspruchnahme der Notbetreuung für einzelne Tage größere Auswirkungen. Der Monatsbetrag liegt zwischen 163 € und 394 €.

Deshalb wurde entschieden, dass die Eltern für den 1. Monat des Beginns der Notbetreuung von der regulären Buchungszeit die Gebühren, die in der Satzung für den Monat der Eingewöhnung (Staffelung der Gebühren je nach Beginn gem. § 6 Abs. 2) zu zahlen sind, entrichten müssen. Diese Regelung gilt für die Monate April und Mai.

Für Juni werden die regulären Gebühren abgerechnet, da die Eltern am 9. bzw. 10.06.2020 rechtzeitig informiert wurden, dass bei Aufnahme der Betreuung ab 15.06. (Öffnung für alle 2-jährigen Krippenkinder) die Gebühren für den vollen Monat zu zahlen sind. Somit wurden die Eltern rechtzeitig über die Entscheidungsfreiheit informiert, ob sie Ihr Kind bereits ab 15.06. bringen und hierfür den vollen Monatsgebühr zahlen.
Einige Eltern haben sich entschieden, die Kinder dann erst ab 01.07.2020 zu bringen.

Die Auswirkungen auf die Gebühreneinnahmen stellen sich wie folgt dar:

Datenstand vom 30.07.2020 10:14 Uhr