Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 22.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 22.07.2020 ö beschließend 5.1.2

Sachverhalt

Stellungnahme:
Die Untere Naturschutzbehörde verweist auf ihrer Stellungnahme vom 09.11.2018, an welcher weiterhin festgehalten wird. Aus naturschutzfachlicher Sicht gilt ein bestehender Brutplatz bei einem Fernbleiben in einem Jahr nicht gleich als aufgegeben. Die Beobachtungen von Herrn Mayer 2018 und 2019 hindern nicht die Schlussfolgerung, dass zumindest 2018 ein Brutversuch unternommen wurde (wenn zwei verpaarte Individuen angetroffen werden, liegt es nahe auch einen Brutversuch anzunehmen). Kiebitze brüten - je nach Erfolg - bis zu dreimal jährlich und beginnen damit sehr früh. Die Brutzeit beträgt i.d.R. bis zu 25 Tage, sodass der Umstand, dass 28 Tage später (am 30.04.2018 wurde das Brutpaar gesichtet, am 28.05.2018 nicht mehr) keine Sichtung mehr erfolgt ist, die begründete Annahme eines Brutversuchs nicht hindert. 2019 wäre zwar- unstreitig - kein Brutplatz vorhanden gewesen. Allerdings wirkt die Sichtung von 2018 fort und es ist wegen der bemerkenswerten Standorttreue des Kiebitzes durchaus wahrscheinlich, dass der Standort bei entsprechender Entwicklung im Jahr 2020 wieder aufgesucht wird. Die Aufgabe auch dieses Standorts würde zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population im llmtal führen, wo nur mehr zwei Kiebitzbrutpaare vorhanden sind. Auf die o.g. Standortverluste wird an dieser Stelle verwiesen. Somit kommt ungeachtet der Frage, ob es sich um einen vermeidbaren Eingriff handeln würde, eine Anwendung des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG nicht in Betracht. Aufgrund des momentanen Planungsstandes kommt die Untere Naturschutzbehörde zu dem Schluss, dass es weiterhin wahrscheinlich ist, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG wirksam werden. Zur Klärung ob es vorhaben bedingt zum Auslösen von Verbotstatbeständen nach § 44- Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG kommt ist nach Ansicht der UNB die ROB zu beteiligen. Nur die ROB kann zuständigkeitshalber das Vorliegen von Voraussetzungen zur Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme erteilen.

Abwägung:
Zu den vorgebrachten Anmerkungen ergeht folgende Würdigung:

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände kommen aus der Sicht der Gemeinde nicht zum Tragen, da eine vom Veranlasser in Auftrag gegebene artenschutzfachliche Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Brutversuch des Kiebitzes im Jahr 2018 ausgeschlossen werden kann.

Im Jahr 2018 sprach die Fachbehörde von einem Kiebitz, in der aktuellen Stellungnahme ist nun von „zwei verpaarten Individuen“ die Rede. Abgesehen davon, auf welcher Grundlage von verpaarten Individuen ausgegangen wird, ist die Annahme, dass ein Brutversuch stattfand nach den anerkannten Standards falsch. Laut Methodenstandards (Südbeck et al.) wären für diese Einstufung zwei Beobachtungen im Abstand von mindestens sieben Tagen erforderlich. Zudem schweifen Kiebitze zu dem genannten Zeitpunkt oft umher, wenn ihr ursprünglicher Brutplatz gestört wurde und damit die Brut beendet wurde (darauf deutet die späte Beobachtungszeit hin). Die Beobachtung der Fachbehörde weist daher eher auf ein nach Nahrung suchendes Tier hin. Dies lässt sich auch aus der Tatsache schließen, dass auch in den Jahren 2019 und 2020 keine Kiebitze mehr gesichtet wurden. Allein in 2020 wurden im engmaschigen Zeitraum mehrere Besichtigungen durchgeführt (konkret am 03.04.2020 / 18.04.2020 / 13.05.2020 / 30.05.2020 / 11.06.2020).
Auch die Angabe zur Brutzeit ist nicht richtig, die Brutzeit dauert in der Regel 26 – 29 Tage, die Jungen sind nach 35 – 40 Tagen flügge. Demnach hätten vorhandene Kiebitze einschließlich eventuell vorhandener Küken am 28.5. auf jeden Fall noch beobachtet werden können.
Auch die Aussage der Fachbehörde zur Standortreue ist nicht nachvollziehbar. Der Fachgutachter führt selbst ein bisher 4-jähriges Kiebitz-Monitoring auf einer Fläche von ca. 350 ha durch und kann bestätigen, dass der Kiebitz zwar in einem bestimmten Gebiet Standort treu ist, jedoch nicht flächenscharf. Der Brutplatz wird jährlich anhand der aktuellen Bewirtschaftung ausgewählt, was ebenfalls durch langjährige Untersuchungen belegt ist.
Die Schlussfolgerung, dass sich durch die Errichtung einer PV-Anlage der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern sollte, ist auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse nicht nachvollziehbar.

Beschluss

Die Gemeinde hält aufgrund der Kartierergebnisse des Biologen sowie der oben genannten Aussagen weiter an der Planung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

Datenstand vom 17.09.2020 11:50 Uhr