Stellungnahme:
- Regionaler Grünzug, landschaftliches Vorbehaltsgebiet, Biotopverbund:
Die gegenständlichen Flächen liegen im Bereich eines Regionalen Grünzuges, eines landschaftlichen Vorbehaltsgebietes und im Schwerpunktgebiet des regionalen Biotopverbundes. Regionale Grünzüge sollen durch Siedlungsvorhaben und größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden.
Die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Es wird angeregt, die Flächen mit einer ausreichend breiten Ein- und Durchgrünung zu versehen. Dies ist in der Planung festzusetzen. In diesem Zusammenhang wird angeregt - insbesondere an der Nordseite - die Eingrünung z. B. als Baumheckenpflanzung vorzunehmen.
Abwägung:
Seitens der Gemeinde erscheint diese Eingrünungsmaßnahme, mit mindestens 10 m Breite, zu massiv. In östlicher Richtung grenzt der Geltungsbereich an Flächen der Bahn an, wodurch durch Wurzelwerk oder Baumwurf Schäden am Bahndamm entstehen könnten. Daher wird auf dieser Seite komplett auf Gehölzpflanzungen verzichtet. Sollte es zu Blendwirkungen kommen, sind diese durch anderweitig geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Auch in den anderen Richtungen wird eine mindestens 10 m breite Eingrünung eher kritisch gesehen. Geplant ist eine mindestens 5 m breite Eingrünung, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dennoch sieht die Gemeinde aufgrund der Lage solch eine Eingrünung kritisch. Innerhalb des Geltungsbereiches würden Flächen für eine Eingrünung verloren gehen, welche aus Sicht der Gemeinde offengehalten werden sollten. Daher wird an der bisherigen Eingrünung von 5 m Breite festgehalten, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dies ist sicherzustellen.
Da bisher nur eine Strauchpflanzung an der Nordseite des PV-Module geplant war, wird nun entsprechend der Empfehlung der Fachstelle eine Baum-/Strauchpflanzung mit bis zu 20 % Bäumen angestrebt.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.
Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.
Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen
Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier
- Belange der Baukultur, Gestaltung Orts- und Landschaftsbild:
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [ ... ] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B 1111.5 (Z)). Die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen zur Baukultur werden aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 02.11.2018 wird verwiesen.
Abwägung:
Eine Änderung der Festsetzung unter A 3.1 zur Gestaltung baulicher Anlagen wird nicht als zwingend erachtet. Die heutigen Dimensionen von Betriebsgebäuden sind im Gegensatz zu früher eher gering, wodurch auch andere Dachformen und Dachdeckungen zum Einsatz kommen können, ohne das Landschaftsbild negativ zu beeinträchtigen. Dasselbe gilt für die Fassadengestaltung. Von einer zwingenden Vorgabe wird abgesehen.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen
Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier
- Ein- und Durchgrünung:
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), 8 1111.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, Blendschutz, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 wird von der Fachstelle zur Kenntnis genommen. Zur schonenden Einbindung der Anlage in Natur und Landschaft und zur Abschirmung sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird angeregt, eine Eingrünung jeweils auf allen Seiten mit mindestens 10 m Breite festzusetzen.
Abwägung:
Seitens der Gemeinde erscheint diese Eingrünungsmaßnahme, mit mindestens 10 m Breite, zu massiv. In östlicher Richtung grenzt der Geltungsbereich an Flächen der Bahn an, wodurch durch Wurzelwerk oder Baumwurf Schäden am Bahndamm entstehen könnten. Daher wird auf dieser Seite komplett auf Gehölzpflanzungen verzichtet. Sollte es zu Blendwirkungen kommen sind diese durch anderweitig geeignete Maßnahmen zu beseitigen. Auch in den anderen Richtungen wird eine mindestens 10 m breite Eingrünung eher kritisch gesehen. Geplant ist eine mindestens 5 m breite Eingrünung, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dennoch sieht die Gemeinde aufgrund der Lage solch eine Eingrünung kritisch. Innerhalb des Geltungsbereiches würden Flächen für eine Eingrünung verloren gehen, welche aus Sicht der Gemeinde offengehalten werden sollten. Daher wird an der bisherigen Eingrünung von 5 m Breite festgehalten, wobei eine Blendwirkung ausgeschlossen werden muss. Dies ist sicherzustellen.
Da bisher nur eine Strauchpflanzung an der Nordseite des PV-Module geplant war, wird nun entsprechend der Empfehlung der Fachstelle eine Baum-/Strauchpflanzung mit bis zu 20 % Bäumen angestrebt.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.
Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet. An der Planung wird generell festgehalten.
Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen
Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier
- Planunterlagen:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 Abs. 1 und 2 BauGB; PlanZV). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.
Die Fachstelle nimmt die Abwägung des Gemeinderates vom 08.10.2019 zur Kenntnis. Die Übernahmen mehrerer Anregungen in die Planung (wie zum Festsetzungscharakter des Textes, zur Zuordnung, zu den Verfahrensvermerken, etc.) werden begrüßt. Die Anregung zum Begriff „Planung" wird aufrechterhalten. Die Ergänzung von Punkt 9. der textlichen Hinweise zu den DIN-Normen wird grundsätzlich begrüßt. Aus Sicht der Fachstelle ist dieser Hinweis jedoch noch nicht ausreichend. Es wird angeregt, den Hinweis z. B. folgendermaßen zu formulieren: "DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplanes Nr. 44 verwiesen wird, sind über den Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Herausgeber sämtlicher DIN-Vorschriften ist das Deutsche Institut für Normung e. V., Berlin. Die DIN-Vorschriften finden jeweils in der bei Rechtskraft dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Ebenso wie die der Planung zugrundeliegenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse können diese bei der Gemeinde Rohrbach, Hofmarkstraße 2 85296 Rohrbach, Ort und Zeit (Zi. Nr. von ... bis ... Uhr) eingesehen werden.
Abwägung:
- Der Begriff „Planung“ wird seitens der Gemeinde zwar als nicht zwingend erachtet, jedoch unterstützt er die Lesbarkeit des Planes. Daher wird weiterhin daran festgehalten
- Der Formulierung der Fachstelle zu den DIN-Normen wird übernommen.
- Der Lageplan wird als Panzeichnung bezeichnet.
Die rein redaktionellen Änderungen werden in die Planunterlagen eingearbeitet.
Beschlussvorschlag:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und die Planunterlagen entsprechend redaktionell geändert.
Beschluss:
Die Anregungen der Fachstelle werden entsprechend der Abwägung beachtet und die Planunterlagen entsprechend redaktionell geändert.
Abstimmungsergebnis: 16:3 angenommen
Gemeinderatsmitglied Josef Daniel war gemäß Art. 49 GO von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Gegenstimmen: Elke Kaindl / Peter Otto / Anton Kiermeier
- Redaktionelle Anregungen:
Präambel
• Es ist ausreichend, die Präambel folgendermaßen aufzulisten:
„Die Gemeinde Rohrbach im Landkreis Pfaffenhofen erlässt aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 9, 10, 12 Baugesetzbuch (BauGB)
- des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO)
- des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
- der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO)
- der Planzeichenverordnung (PlanzV)
in der jeweils zum Zeitpunkt dieses Beschlusses gültigen Fassung, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ als Satzung."
• Die § 1 bis 3 in der Präambel sind nicht notwendig. Es wird angeregt, diese herauszunehmen und stattdessen z. B. folgendermaßen fortzufahren:
Bestandteile der Satzung:
- Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ in der Fassung vom ...
- Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 44 „Solarpark westlich Bruckbach“ mit Geländeschnitten in der Fassung vom ...
Mit beigefügt sind
- die Begründung in der Fassung vom ...
- der Umweltbericht vom ...
- die „Erhebung von Feldbrütern" vom ...
- etc."
Struktur
• Es wird angeregt, den „Lageplan“ als „Planzeichnung“ zu bezeichnen.
• Es wird angeregt, die einzelnen Teile der Planung (wie z. B. Planzeichnung, Festsetzungen durch Planzeichen, Festsetzungen durch Text, etc.) in ihrer Gesamtheit zu nummerieren bzw. zu alphabetisieren. Die Bezeichnungen könnten beispielhaft lauten:
o Präambel
o 1.1 Planzeichnung
o 1.2 Geländeschnitte als Festsetzungen
o 2. Festsetzungen durch Planzeichen
o 3. Hinweise durch Planzeichen
o 4. Festsetzungen durch Text
o 5. Hinweise durch Text
o 6. Verfahrensvermerke
Vorhaben- und Erschließungsplan
• Es wird angeregt, den Vorhaben- und Erschließungsplan mit einer Legende zu versehen.
Sonstiges
• Der Durchführungsvertrag ist dem Marktgemeinderat spätestens vor der Fassung des Satzungsbeschlusses vorzulegen.
Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.
Abwägungsvorschlag:
Die redaktionellen Anregungen ergehen zur Kenntnis. Allgemein entspricht der Bebauungsplan unabhängig der Anregungen und Hinweise den allgemeinen Bestimmungen der Bauleitplanung. Die Anregungen und Hinweise werden ggf. entsprechend den Aussagen angepasst oder ergänzt.
Der Gemeinderat nahm
dies zur Kenntnis.