Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 5.1.6

Sachverhalt

Stellungnahme:

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen das Vorhaben. Das Vorhaben wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Folgendes wird gefordert:
    1. Auf Seite 16 der Begründung heißt es:
„Spätestens ab dem Erreichen des Zielzustands hat eine zweimalige Mahd unter Verzicht auf Düngung sowie Pflanzenschutzmitteln nicht vor dem 15.06. mit dem Balkenmäher zu erfolgen.“
Düngung und Pflanzenschutzmittel sind auch in den ersten drei Jahren nicht erlaubt, nur nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde.

    1. Der Bericht über die Entwicklung der Ausgleichsfläche ist nach drei Jahren, beginnend ab Fertigstellung der Ausgleichsfläche, unaufgefordert an die Unteren Naturschutzbehörde zu übersenden.

    1. Der zu erhaltende Baumbestand ist während der Bauzeit durch baumerhaltende und schadensbegrenzende Maßnahmen vor Beeinträchtigung, z.B durch Wurzelverletzungen infolge von Bodenverdichtung und Abgrabung, zu schützen. Folgende Richtlinien sind hier maßgeblich: ZTV Baum, RAS-LP 4, DIN 18920.

    1. Werden externe Ausgleichsflächen angelegt, die sich nicht im Besitz der Gemeinde Rohrbach befinden, sind diese nach § 15 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. § 11 BayKompV vor Erteilung der Baugenehmigung zugunsten des Freistaates Bayern dinglich zu sichern. Eine beglaubigte Kopie der dinglichen Sicherung ist an die untere Naturschutzbehörde zu übersenden.

Hinweis:
Die Ausgleichsflächen sind von der Gemeinde nach Inkrafttreten des Bebauungsplans an das Ökoflächenkataster (ÖFK) des Landesamts für Umwelt zu mel den. Ebenfalls ist zu melden, dass Ausgleichsflächen verlegt werden. Der Meldebogen befindet sich auf der ÖFK Anmeldemaske. Diese lässt sich über folgende Internetadresse abrufen: https://vww.oefk.bayern.de/oeko/. Weitere Informationen erhält man auf folgender Internetseite:

Abwägung:
Zu 1:
Die Pflegemaßnahmen der Ausgleichsfläche sind auch unter Festsetzung 8 der Satzung verbindlich festgesetzt. Der zweite Absatz sollte wie folgt redaktionell neu formuliert werden:
„Spätestens ab dem Erreichen des Zielzustands hat eine zweimalige Mahd, nicht vor dem 15.06. mit dem Balkenmäher zu erfolgen. Ein zweiter Schnitt darf frühestens 8 Wochen nach dem ersten erfolgen. Ab dem 01.10. ist eine Mahd unzulässig. Das Mähgut ist vollständig abzuräumen und abzufahren. Gehölzaufwuchs ist jährlich zu entfernen. Eine Düngung sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich unzulässig und nur in Ausnahmen in Absprache mit der UNB möglich.“
Die Begründung ist redaktionell anzupassen.

Zu 2:
Dies ist zur Kenntnis zu nehmen.

Zu 3:
Festsetzung 7.5 sollte wie folgt redaktionell neu formuliert werden:
„Die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind während der Bauphase durch baumerhaltende und schadensbegrenzende Maßnahmen vor Beeinträchtigung, z.B durch Wurzelverletzungen infolge von Bodenverdichtung und Abgrabung, zu schützen (Hinweis: die Richtlinien ZTV Baum, RAS-LP 4, DIN 18920 sind hier maßgeblich), artgerecht zu pflegen, dauerhaft zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.“

Zu 4:
Der Nachweis der dinglichen Sicherung der Ausgleichsfläche durch beglaubigte Kopie wird auch von der Gemeinde Rohrbach bereits vor Rechtskraft der Satzung gefordert. Eine Meldung der Ausgleichsflächen an das Ökoflächenkataster des LfU kann dann im Anschluss durch die Gemeindeverwaltung erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die vorgebrachten Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde zur Kenntnis und stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. Der zweite Absatz der Festsetzung 8 der Satzung sowie die Festsetzung 7.5 werden wie oben dargestellt entsprechend redaktionell geändert. Die Begründung wird demensprechend ebenfalls redaktionell angepasst. Die Gemeindeverwaltung wird angehalten, die Satzung erst nach Vorlage der dinglichen Sicherung der Ausgleichsflächen durch beglaubigte Kopie bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.10.2020 15:54 Uhr