Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö beschließend 6.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Planunterlagen

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB, etc.).
Unter C. 3.1 der textlichen Festsetzungen wird nun geregelt, dass „zusammengehörende Doppelhauhälften der gleichen Parzellierungsnummer […] zeitgleich errichtet werden“ müssen. Es ist in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob diese Festsetzung in dieser Form überhaupt rechtsverbindlich getroffen werden kann. Dabei wird angeregt, z.B. den bayerischen Gemeindetag zu konsultieren. Andernfalls müsste diese Festsetzung entsprechend geändert werden oder ggf. ganz entfallen. Darüber hinaus wäre der Sinn der Festsetzung in der Begründung zu erläutern.

Abwägung:
Die Stellungnahme des Landratsamtes Pfaffenhofen zur planungsrechtlichen und ortsplanerischen Beurteilung wird zur Kenntnis genommen. Nach Rechtsauskunft des Bayer. Gemeindetages/Hr. Simon bietet der § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB an, die Zulässigkeit der Errichtung einer Doppelhaushälfte an die Stellung eines Bauantrags für die Nachbarhaushälfte zu koppeln (siehe auch Kommentarmeinung zum BauGB von Dr. Spieß in „Jäde/Dirnberger, BauGB, § 9 Rn. 87“). An der Festsetzung des Punkt C. 3.1 wird daher festgehalten und diese nochmal redaktionell in der Begründung näher erläutert.

Beschlussvorschlag:
An der bisherigen Festsetzung unter Punkt C. 3.1 (gleichzeitige Errichtung von Doppelhaushälften) wird weiterhin festgehalten. Die Begründung wird hierzu noch redaktionell ergänzt.

Beschluss:
An der bisherigen Festsetzung unter Punkt C. 3.1 (gleichzeitige Errichtung von Doppelhaushälften) wird weiterhin festgehalten. Die Begründung wird hierzu noch redaktionell ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen


  1. Begründung zum Bebauungsplan

Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend.

Die Begründung ist noch nicht ausreichend. Sie sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung dargelegt werden. Es wird zu der neu getroffenen Festsetzung unter Punkt C. 2. 3 („Bei der Errichtung eines Doppelhauses wird pro Haushälfte max. 1 Wohneinheit zugelassen.“) angeregt, die Festsetzung in der Begründung zu erläutern.
Auch wird angeregt, die neu getroffene Festsetzung („Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1-6, 8 und 9 BayBO sind einzuhalten. Innerhalb des Geltungsbereiches dürfen dich die Abstandsflächen überlagern, solange eine ausreichende Belichtung, Belüftung u der Brandschutz gegeben sind.“) unter Punkt C. 3.2 überbaubare Flächen in der Begründung zur Nachvollziehbarkeit zu erläutern.

Abwägung:
Die Beschränkung der Wohneinheiten bei den Doppelhäusern wurde gewählt, um den bisherigen Planungsgedanken hinsichtlich ortsplanerisch verträglicher Nachverdichtung aufrecht zu erhalten. Wird anstelle der Errichtung eines Einzelhauses mit 2 Wohneinheiten (Zweifamilienhaus) auf dem gleichen Gesamtgrundstück ein Doppelhaus (mit rechtlicher Grundstücksteilung) errichtet, so soll sich die Anzahl der Wohneinheiten (max. 2 WE) nicht erhöhen, um weiterhin die gleiche bauliche Auslastung des Grundstückes im verträglichen Maße zu erzielen. Die Beschränkung der Wohneinheiten auf eine je Doppelhaushälfte ist daher erforderlich. Die Begründung wird diesbezüglich noch redaktionell ergänzt.
Die neu getroffene Festsetzung zu den Abstandsflächen dient der verbesserten Ausnutzung des Raumangebotes im Planungsgebiet (ausreichende Belichtung, Belüftung und der Brandschutz sind weiterhin gegeben) und ist so im Sinne einer verträglichen Innenentwicklung und Nachverdichtung. Auch dies wird redaktionell in der Begründung ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt der bezeichneten redaktionellen Ergänzung der Begründung zu.

Beschluss :
Der Gemeinderat stimmt der bezeichneten redaktionellen Ergänzung der Begründung zu.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen


  1. Redaktionelle Anregungen

Planzeichnung:
Es wird angeregt, die Abstände der Baugrenzen bis zu jeweiligen Erschließungsstraße zu bemaßen.

Festsetzungen durch Planzeichen:
Es wird angeregt, die öffentliche Straßenverkehrsfläche mit einer Straßenbegrenzungslinie gemäß Punkt 6.2 der Anlage PlanZV zu versehen.

Sonstiges:
Es wird angeregt, der Fachstelle Bauleitplanung zukünftig eine Planfassung im Originalformat zukommen zu lassen.

Abwägung:
Die Baufenster weisen bereits – mit Ausnahme derer zur Raiffeisenstraße – eine Bemaßung zur neu geplanten Erschließungsstraße aus. Die Ergänzung einer Bemaßung zur Raiffeisenstraße hin würde aufgrund der Darstellung der Stellplätze etc. zu einer Überlappung und damit womöglich Unlesbarkeit der Planzeichnung führen. Es wird daher Abstand von dem Vorschlag genommen. Eine Straßenbegrenzungslinie ist bereits in der Planzeichnung vorhanden. Die Fachstelle Bauleitplanung wird zukünftig wieder eine Planfassung im Papierformat bekommen.

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 15.10.2020 15:54 Uhr