Stellungnahme:
Auf die Stellungnahmen des Immissionsschutzes vom 11.06.2018 und 21.09.2018 wird hingewiesen. Die Bebauungsplan-Änderung betrifft ausschließlich die Grundstücke Fl.Nrn. 1126/5, 1126/6 und 1126/10, Gemarkung Rohrbach („ehemaliges BayWa-Areal“) sowie jeweils Teilflächen der Fl.Nrn 1119, 296/23, 128, Gemarkung Rohrbach (Festsetzung Sichtdreieck im Einmündungsbereich Fahlenbacher Straße/Mißbergstraße).
Die Grundstücke Fl.Nrn 1126/5, 1126/6 und 1126/10, Gemarkung Rohrbach, werden in ein Allgemeines Wohngebiet i.S. des § 4 BauNVO mit Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhausbebauung umgewandelt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO werde die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO ausgeschlossen.
Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen und Ergänzungen beschlossen:
• Modifizierung der Festsetzungen zu den Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO (Zulassung der Überlagerung von Abstandsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes, solange eine ausreichende Belichtung, Belüftung und der Brandschutz gegeben sind)
• Beschränkung der Zahl
der Wohneinheiten je Doppelhaushälfte
• Sonstige klarstellende Regelungen zur Errichtung von Doppelhäusern (Darstellung Grund-stückszufahrt, Baumstandorte, Stellplätze, zeitgleiche Ausführung von Doppelhäusern)
Die schallschutztechnischen Festsetzungen (nach DIN 4109 11/1989) wurden aus der schall-technischen Untersuchung (Anhang C der Begründung) übernommen. Der Hinweis der Wärmepumpe für ein Allgemeines Wohngebiet wurde in die Bebauungsplanänderung aufgenommen.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegen die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Am Gießgraben“ der Gemeinde Rohrbach.
Abwägung:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme der Fachstelle zur Kenntnis. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich.