Diskussion und Entscheidung über Antrag auf Überplanung eines Teilbereiches an der St.-Kastulus-Straße *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 16.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 16.09.2020 ö 7

Sachverhalt

Es liegen zwei Anträge zur Überplanung von Grundstücksteilen östlich der St.-Kastulus-Straße vor. Der Bauausschuss hatte sich mit den Baugesuchen und diesbezüglichen Bauvoranfragen in den vergangenen Bauausschuss-Sitzungen hinlänglich befasst.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bauvorhaben:

  1. Teilfläche der Fl.Nr. 76, Gemarkung Rohrbach (nördlicher Bereich des Anwesens „Ottersrieder Straße 10“):
Einem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung einer Lagerhalle (Grundmaße 10 x 15,99 m, Wandhöhe 4 m, Satteldach mit 40° Dachneigung), eines Bürogebäudes mit 3 Wohneinheiten (Grundmaße 13,75 x 14,99 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 32° Dachneigung) sowie eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten (Grundmaße 15,99 x 13,74 m, Unter-, Erd- und Dachgeschoss, Satteldach mit 32° Dachneigung) wurde zuletzt mit Beschluss des Bauausschusses vom 29.06.2020 zugestimmt. Das LRA PAF beurteilt das Bauvorhaben wegen Außenbereichslage („Außenbereich im Innenbereich“ – „zu große Baulücke“) als nicht genehmigungsfähig.

  1. Teilfläche der Fl.Nr. 282, Gemarkung Rohrbach:
Einem Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaße 15,99 m x 12,99 m, mit EG, OG und DG, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) mit einer Dreifach-Garage mit Einliegerwohnung im Dachgeschoss (Grundmaße 11,99 m x 8,49 m, Wandhöhe 4,28 m, Satteldach mit 35 – 40° Dachneigung) wurde zuletzt mit Beschluss des Bauausschusses vom 27.07.2020 zugestimmt. Das LRA PAF beurteilt das Bauvorhaben wegen Außenbereichslage als nicht genehmigungsfähig.

Eine Ortsbesichtigung durch das Landratsamt Pfaffenhofen änderte an der rechtlichen Beurteilung nichts. Zur Schaffung eines Baurechts müsste daher die Fläche überplant werden, z.B. durch Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Im Flächennutzungsplan sind die Flächen als Dorfgebiet dargestellt. Die Erschließung ist grundsätzlich gesichert.

Die Antragsteller ersuchen daher die Zustimmung des Gemeinderates zur Überplanung der Flächen mit den Instrumenten der Bauleitplanung. Die Antragsteller haben sich zur Übernahme der anfallenden Planungskosten bereit erklärt. Bevor ein Bauleitplanverfahren vorbereitet und eingeleitet werden kann, bedarf es der Grundsatzentscheidung des Gemeinderates, ob die bezeichneten Flächen überplant und der dargelegten baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt einer Überplanung der beiden Teilflächen im bezeichneten Umfang zu. Die Planungskosten sind von den Antragstellern zu übernehmen. Die Verwaltung wird mit der Vorbereitung der Einleitung des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.10.2020 15:54 Uhr