Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.10.2020 ö beschließend 3.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Städtebauliche Erforderlichkeit:

Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Änderung der Planung soll u.a. durch Veränderung des Bauraumes ein vergrößertes Gebäude ermöglichen. Dabei geht aus der Begründung nicht hervor, welche städtebaulichen Gründe – abgesehen von den Wünschen des Bauherrn – für die Änderung der Innenbereichsatzung sprechen. Es wird daher angeregt, in der Begründung auch im Zuge der Gleichbehandlung die städtebauliche Erforderlichkeit der Planänderung zu erläutern.

Abwägung:
Die Anregung zur Erläuterung bezüglich städtebaulicher Entwicklung wird zur Kenntnis genommen und die Begründung wie folgt redaktionell ergänzt: „Durch den geplanten Erweiterungsbau ist eine Sicherstellung der vorhandenen Arbeitsplätze im Ort gesichert.“ An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Beschlussvorschlag:
Weitere städtebauliche Gründe für den Änderungsbedarf werden nicht erläutert. Die Begründung wird wie dargestellt redaktionell ergänzt. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Beschluss:
Weitere städtebauliche Gründe für den Änderungsbedarf werden nicht erläutert. Die Begründung wird wie dargestellt redaktionell ergänzt. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Planungsrechtliche Anforderungen an Planunterlagen:

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u.a. § 9 BauGB, PlanZV).
Die Innenbereichsatzung enthält vor § 1 einen Vortext, gemäß dem „diese 2. Änderung […] die rechtskräftige Innenbereichssatzung Nr. 2 und deren bisherige Änderung vollständig“ ersetzt. Gleichzeitig befindet sich auf dem Plankopf der Hinweis, dass „der Umfang der 2. Änderung gegenüber der rechtskräftigen Fassung der Innenbereichsatzung nachrichtlich in Rot dargestellt“ ist. Es ist nicht eindeutig, ob es sich bei der Satzungsänderung nun um den rotumrandeten Bereich oder um den gesamten schwarz umrandeten Bereich handelt. Dies ist durch Formulierung eindeutig klarzustellen.

Die geplante Bebauungserweiterung im Bereich der rot markierten Änderung verläuft mit dem nordöstlichen Querbau und mit der Baugrenze bis an die östliche Grundstücksgrenze. Es wird angeregt zu prüfen, ob ggf. gemäß Art. 6 BayBO Abstandsflächen oder zumindest Abstandsflächenübernahmen notwendig werden. Die Satzung wäre ggf. anzupassen.

Abwägung
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Die bisher getroffene Formulierung des Ersatzes der bisherigen Planfassungen durch die gegenständliche 2. Änderung der Innenbereichssatzung wird als ausreichend erachtet. Die Darstellung der durch die 2. Änderung geänderten Satzungsteile wurde ausschließlich zur besseren Nachvollziehbarkeit im Verfahren in Rot dargestellt. In der rechtskräftigen Endfassung der Satzung wird die Farbkennzeichnung wieder herausgenommen.

Eine Überprüfung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO wurde durchgeführt. Eine Abstandsflächenübernahme wird im Zuge des Bauantrags mit eingereicht. Eine Änderung an der Planung ist daher nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Geländehöhen:

Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen soll sich die Geländehöhe ergeben (vgl. § 1 Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligen (z.B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Daher wird angeregt – insbesondere wegen des hier gegebenen, unterschiedlich hängigen Geländeverlaufes – aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung entsprechend als Festsetzung zu treffen.

Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen, dass Geländeschnitte und Gebäudeschnitte bzw. Festsetzungen zur Höhenlage umgesetzt werden sollen, wird in der Satzung für die einzelne zu ändernde Bauparzelle nicht für erforderlich gehalten. Es wird mit der Satzungsänderung lediglich die Erweiterung eines bereits bestehenden Gebäudes ermöglicht. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Umfang der Begründung:

Die Begründung gemäß § 2a BauGB ist noch nicht ausreichend. Sie sollte einerseits knapp und allgemein verständlich sein. Andererseits muss das Ziel, der Zweck und die Auswirkungen der Planung gemäß § 2a Satz 2 BauGB in der Begründung dargelegt werden. In der Begründung ist die Einordnung der Planung in die Ziele der Raumordnung noch nicht dargestellt. Die Aussagen darüber sind daher noch zu ergänzen. Dabei sollten die zugehörigen Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms jeweils dahinter in Klammern zitiert werden.

Es wird angeregt, die Begründung hinsichtlich der Belange der Erschließung zu ergänzen, z.B. sollten neben Angaben zur verkehrlichen Erschließung z.B. auch Angaben zu Wasserversorgung und Entwässerung sowie bezüglich Elektrizität bzw. sonstigen Leitungen getroffen werden.

Abwägung:
Nach der Auslegungshilfe zur Bestimmung des Anwendungsbereichs von Raumordnungsverfahren im Sinne des Art. 24 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) findet ein solches Verfahren für die Satzungsänderung keine Anwendung. Die Erweiterung des vorhandenen Gebäudes ist kein Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit. Erhebliche oder überörtliche raumbedeutsame Belange entsprechend Pkt. 3.2 Auslegungshilfe zur Bestimmung des Anwendungsbereichs von Raumordnungsverfahren (ROV) im Sinne des Art. 24 Abs. 1 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vom 25. Juni 2012 (BayLplG), sind nicht gegeben. An der Planung wird daher unverändert festgehalten. Die Begründung wird redaktionell um die Aussage noch ergänzt.
Die Belange bezüglich der Erschließung des Vorhabens werden ebenfalls noch redaktionell ergänzt. Durch eine bereits vorhandene Bebauung des Flurstücks ist eine verkehrliche Anbindung sowie eine Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bereits vorhanden und somit auch für den Erweiterungsbau gewährleistet. Gleiches gilt für weitere Leitungsführungen wie Elektrizität vorhanden.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag mit den redaktionellen Ergänzungen der Begründung zu. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag mit den redaktionellen Ergänzungen der Begründung zu. An der Planung wird weiter unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Ausgleichsflächen

Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leitungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sind zu berücksichtigen (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V. § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)

In der Erweiterungsplanung sind bisher keine ergänzenden Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft als Ausgleichsflächen festgesetzt worden. Durch § 34 Abs. 5 Satz 3 BauGB besteht die Verknüpfung zu u.a. § 1a Abs. 3 BauGB bzw. § 9 Abs. 1a BauGB. Der Ausgleich erfolgt nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB z.B. durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Fläche oder Maßnahmen zum Ausgleich. Sollte eine Ausgleichsverpflichtung zu erbringen sein, sind Flächen mit den dazugehörigen Maßnahmen im nächsten Verfahrensschritt in der Satzung ggf. festzusetzen bzw. dem Bebauungsplan zuzuordnen.

Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In der Innenbereichsatzung sind Grünordnungsmaßnahmen unter „III Festsetzungen durch Text, Pkt. 6“ sowie planzeichnerisch (Baumpflanzungen zur Ortsrandeingrünung) festgesetzt. Die durch die 2. Änderung geplante Erweiterung der Baufläche auf der Fl.Nr. 1696/4, Gemarkung Rohrbach, wird im Norden auf der Fl.Nr. 1696, Gemarkung Rohrbach, durch entsprechende Geltungsbereichaufweitung mit Festsetzung von Baumpflanzungen (zur Ortsrandeingrünung) bereits kompensiert. Ein darüber hinaus gehender Ausgleichsflächenbedarf etc. wird daher nicht gesehen. Die Untere Naturschutzbehörde sieht ebenfalls keinen Eingriff in das Landschaftsbild vorliegen. Ein Pflanzplan findet zudem in jedem Bauantrag verpflichtend Anwendung.

Eine Änderung an den Festsetzungen sowie an der bisherigen Planung wird daher nicht als erforderlich gesehen. An der Planung wird weiterhin festgehalten.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 20 : 0 angenommen


  1. Redaktionelle Anregungen

Verfahrensvermerke

  • Unter Pkt. 6. Sollen z.B. folgende Sätze ergänzt werden, hinter „[…] ortsüblich bekannt gemacht“: Die Innenbereichssatzung Nr. 2 „Ottersried“ – 2.Änderung mit Begründung wird seit diesem Tag zu den üblichen Dienststunden in der Gemeinde zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über deren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Die Innenbereichssatzung ist damit rechtswirksam. Auf die Rechtsfolgen des § 44 Bas. 3 Satz 1 und 2 Abs. 4 BauGB und die §§ 214 und 215 BauGB wird hingewiesen.“

§1
  • Es wird angeregt, die Namen der Planungsbüros aus dem Satzungsetext (§1) herauszunehmen. Es ist ausreichend, die Verfasser – wie geschehen – auf dem Plankopf zu situieren.

Abwägung
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und die Verfahrensvermerke überarbeitet. Diese stellen lediglich redaktionelle, nicht inhaltliche Änderungen dar. Die Aufführung der Namen der Verfasser in § 1 wird zur informativen Nachvollziehbarkeit nicht als störend erachtet und wird beibehalten.

Der Gemeinderat nimmt  dies zur Kenntnis.

Datenstand vom 13.11.2020 10:09 Uhr