Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Der Antragsteller plant auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche einen Lagerplatz mit Schüttgutboxen und Lagerflächen als Zwischenlager für Erdaushubmaterial. Der gemischte Erdausaushub (Schotter, Kies, Sand etc.) soll sortiert, getrennt und auf Belastungen untersucht werden. Wiederverwertbares Material wird weiterverwendet, somit können Ressourcen geschont werden. Das belastete Material wird einer fachgerechten Entsorgung zugeführt.
Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
- Ist das Zwischenlager für Erdbauarbeiten entsprechend der dargestellten Planung auf der o.g. Fl.Nr. 1810, Gemarkung Rohrbach gemäß § 35 BauGB zulässig?
- Wäre alternativ eine befristete Nutzung in der dargestellten Form möglich, da es der Instandhaltung der Abwasser- und Wassergräben der Gemeinden Rohrbach und des Marktes Wolnzach dient, für 20 Jahre?
- Gibt es Auflagen aus dem Bereich Naturschutz?
- Gibt es Auflagen aus dem Bereich des Immissionsschutzes?
- Gibt es Auflagen aus dem Bereich Wasserrecht?
- Gibt es Auflagen wegen der angrenzenden Kreisstraße?
Zu 1. und 2.
Aus baurechtlicher Sicht ist das Vorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB nicht zulässig. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 als „sonstiges Vorhaben“ zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 liegen öffentliche Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben:
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen
5. das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet.
Im Flächennutzungsplan ist die Fläche als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt. Die angedachte gewerbliche Nutzung widerspricht der Darstellung des Flächennutzungsplanes zudem wird das Landschaftsbild verunstaltet. Daher ist das Vorhaben aus Sicht der Verwaltung nicht genehmigungsfähig.
Um das Vorhaben im Außenbereich zuzulassen ist aus Sicht der Gemeinde ein Bauleitplanverfahren durchzuführen, die Entscheidung obliegt jedoch dem Gemeinderat.
Zu 3. bis 6.
Ist von den entsprechenden Fachstellen zu beurteilen.
Die Erschließung ist nur teilweise gesichert. Das Grundstück liegt an der Kreisstraße PAF21 an. Eine Erschließung an das gemeindliche Wasser- und Abwassernetz ist nicht vorhanden.