Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund – 1. Bauabschnitt“.
Es ist die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses (Grundfläche 12 x 15 m) mit Garagen geplant.
Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
- Das Dachgeschoss soll gegenüber dem Erdgeschoss eingerückt erstellt werden um eine Dachterrasse ausbilden zu können. Durch die Ausbildung soll zum Einem für die separate Wohneinheit im DG ein Zugang ins Freie ermöglicht und zum Anderem für ausreichen Tageslichteinfall gesorgt werden.
Das eingerückte Geschoss liegt innerhalb der gem. Bebauungsplan möglichen Gebäudehülle (Wandhöhe und Dachneigung) und hält die weiteren Bedingungen ein.
Kann dieser Abweichung zugestimmt werden bzw. ist diese im Weiterem Genehmigungsfähig?
- Sofern das im Plan dargestellte Dachgeschoss mit niedrigerer Aufbauhöhe der Genehmigungsfähigkeit entgegen käme kann hier um ca. 1 bis 1,40 m abgemindert werden. Ebenso kann u.U. auf den Versatz entlang der Nordtraufe verzichtet werden, die Dachform zeigt sich dann jedoch asymmetrisch.
Kann mit diesen Anpassungen der Abweichung zugestimmt werden?
- Lage der Garage Bebauungsplankonform?
Für die 2 Wohneinheiten soll je eine zugehörige Garage erstellt werden. Die östliche Garage liegt an der im Bebauungsplan dargestellten Lage. Die zweite, westlich des Wohnhauses gelegene Garage würde als Grenzbebauung an der des Nachbarn anschließen.
Ist die Anordnung der westlichen Garage über den Bebauungsplan abgedeckt?
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- zulässige Wandhöhe, die festgesetzte Wandhöhe U+I+D wird gemessen von OK Rohfußboden Untergeschoss bis Erdgeschossdecke eingehalten aber mit dem zurückgerutschten Staffelgeschoss wird die Wandhöhe gemessen von OK Rohfußboden Untergeschoss bis Schnittpunkt OK Dachhaut Staffelgeschoss überschritten.
Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Zu 1. und 2.
Aus gemeindlicher Sicht können die erforderlichen Befreiungen erteilt werden. Der maximal zulässige Rahmen der Kubatur (Geschossigkeit, Dachneigung, Gebäudehöhe) siehe gestrichelte Linie in der Planvorlage wird eingehalten. Im an das Baugrundstück angrenzende, zur Zeit in Planung befindliche Baugebiet Nr. 42 „Schelmengrund - 2. Bauabschnitt“, sind Staffelgeschosse bei Mehrfamilienhäusern zulässig.
Zu 3.
Die Garage liegt innerhalb der Baugrenzen und ist an der dargestellten Lage zulässig.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Die Kosten für die Herstellung einer zusätzlichen Grundstückszufahrt, sofern erforderlich, sind vom Bauherrn zu tragen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind 4 Stellplätze auf dem Grundstück nachzuweisen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.