Bürger 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.14

Sachverhalt

Stellungnahme:
Durch den Umgriff des Sanierungsgebietes „Dorfmitte Rohrbach“ haben wir als Eigentümer der Flurnummer 3 große Bedenken. Bei der Vorstellung der Sanierungssatzung gibt es anscheinend nur Vorteile, da kein einziger negativer Aspekt zum Vorschein kam. Was ich mir persönlich nicht vorstellen kann.
Als Besitzer und Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes haben wir zudem Bedenken, was die Entwicklung und Fortführung des Betriebes durch den Umgriff des „Sanierungsgebietes“ mit sich bringt.
Unsere Familie hegt und pflegt die Gebäude nun seit mehr als fünf Generationen, in dieser Zeit gab es allerdings keine städtebaulichen Missstände. Einen Vorteil aus dieser Satzung haben meines Erachtens hier nur diejenigen, welche eine große Sanierungsmaßnahme planen und dann auch durchführen. Was bei uns aber nicht der Fall ist.
Im Gespräch mit der Gemeinde war immer von der Rede „jederzeit Aussteigen zu können“. Um die Bedenken und die zukünftigen daraus folgenden Benachteiligungen aus dem Weg zu schaffen, wäre es vorteilhaft, unser Grundstück nicht in das Sanierungsgebiet zu legen.

Abwägung:
Die Gemeinde Rohrbach hat sich im Rahmen der IKEK-Feinuntersuchung unter Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer ausführlich und intensiv mit einer städtebaulichen Rahmenplanung rund um den erhaltenswürdigen Dorfmittelpunkt von Rohrbach befasst. Im Zuge der Aufstellung der Sanierungssatzung wurde nochmals der zur Umsetzung der ausgegebenen städtebaulichen Ziele und Maßnahmen erforderliche räumliche Sanierungsgebietsumgriff sachlich geprüft, städtebaulich bewertet und letztlich – nach wiederholter Einbindung der betroffenen Grundstückseigentümer – vom Gemeinderat festgesetzt. Das bezeichnete Grundstück befindet sich im direkten Umfeld des Rathausumfeldes, unmittelbar angrenzend (bzw. durch Gebäudeteile an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angebaut) an das Gasthaus „Alter Wirt“. Das Areal des Rathausplatzes zusammen mit dem Gasthaus, Schlossanlage und der alten Kirche weist sicherlich den größten städtebaulichen Missstand und Sanierungsbedarf auf. Auch wenn laut Aussage des Grundstückseigentümers für sein Grundstück kein aktueller Sanierungsbedarf besteht, wirkt aus Sicht der Gemeinde das Privatgrundstück unmittelbar in das bezeichnete Sanierungsumfeld in der Dorfmitte von Rohrbach ein, so dass quasi eine „ortsbildprägende, städtebaulich bedeutsame Ensemblewirkung“ entsteht. Zur Erreichung der ausgegebenen städtebaulichen Sanierungsziele mit der Aufwertung des Ortsmittelpunktes drängt sich daher aus gemeindlicher Sicht die Aufnahme des Privatgrundstückes in den Umgriff der Sanierungssatzung unweigerlich auf. Abstimmungen mit der Städtebauförderstelle bei der Regierung von Oberbayern bestätigten dies.

Eine durch die Lage im förmlichen Sanierungsgebiet einhergehende Beeinträchtigung der Entwicklung und Fortführung des ansässigen landwirtschaftlichen Betriebes kann nicht erkannt werden. Die in der Sanierungssatzung bestimmte Genehmigungspflicht i.S. § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für Bauvorhaben greift nicht für „Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung“ (vgl. § 144 Abs. 4 Nr. 3 BauGB). Andere Genehmigungspflichten wurden in der Satzung ausgeschlossen, so dass es auch keines Grundbucheintrages bedarf (vgl. § 143 Abs. 2 Satz 4 BauGB). Ungeachtet dessen sei erwähnt, dass einer Gemeinde auch ohne eine Sanierungssatzung hinsichtlich etwaiger entstehender städtebaulicher Missstände durch Bauvorhaben/Planungen grundsätzlich die Instrumente der Bauleitplanung (z.B. Aufstellung eines Bebauungsplanes mit Erlass einer Veränderungssperre) regelnd zur Verfügung stehen.

Insgesamt können daher keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers durch die Aufnahme des Anwesens in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung erkannt werden. An der Planung ist daher weiterhin unverändert festzuhalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.03.2021 11:53 Uhr