Stellungnahme:
Gemäß Art. 65 Abs. 1 BayBO und Art. 26 Abs. 1 BayVwVfG baten Sie mich als Behindertenbeauftragte des Landkreises Pfaffenhofen a. d. Ilm zu dem oben genannten Bauvorhaben Stellung, hinsichtlich der Barrierefreiheit, zu nehmen. Es wurden folgende Unterlagen per E-Mail zum Download übersandt:
Bekanntmachung, BPL Schelmengrund 2.BA_PIanzeichnung, BPL Schelmengrund 2.BA_Festsetzungen, BPL Schelmengrund 2.BA_Begründung mit Umweltbericht, BPL Schelmengrund 2.BA_LagepIan Geländeschnitte, BPL Schelmengrund 2.BA_Geländeschnitte 1-18, BPL Schelmengrund, 2.BA_Geländeschnitte 19-34, BPL Schelmengrund 2. BA_spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Zusammenstellung umweltbezogener Informationen und Stellungnahmen, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_Textteil, BG Schelmengrund 2 BA_Bodengutachten_AnIage 1, BG Schelmengrund, 2. BA_Bodengutachten_Anlage 2, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_Anlage 3, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_Anlage 4, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_AnIage 5, BG Schelmengrund 2. BA_Bodengutachten_Anlage 6, BG Schelmengrund, 2. BA_Bodengutachten_AnIage 7
Meine Stellungnahme stützt sich auf Art. 1, Art. 4 BayBGG (Barrierefreiheit) und Art. 10 Abs. 2 BayBGG (Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr), Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayStrWG (Straßenbaulast — behinderte Personen) sowie einschlägige DIN-Normen.
Der Gemeinderat der Gemeinde Rohrbach hat am 08.05.2018 die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes (Nr. 42) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB für das Gebiet „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt" beschlossen. Der Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Fl.Nrn. 43/4, 43/5, 44, 61, 70/6, 247, 248, 249/1, 249/2, 249/3, 249/4, 249/5, 249/6, 250, 251, 252, 253, 255, 2066/1, 2066/2, jeweils der Gemarkung Rohrbach, sowie Teilflächen der Fl.Nrn. 70, 254, 255/1, 256, 2066 und 2076, jeweils der Gemarkung Rohrbach. Es ist beabsichtigt, das Baugebiet als „Allgemeines Wohngebiet" (WA) festzusetzen. Als Bebauung sind Einzel-, Doppel- und Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt" beinhaltet zudem eine Teil-Aufhebung des rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund 1. Bauabschnitt". Die Teil-Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund — 1. Bauabschnitt" betrifft dabei die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen Fl.Nrn. 2076, 2066TTfl., 2066/1 und 2066/2, jeweils Gemarkung Rohrbach. Diese Flächen werden dem räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt" zugeschlagen.
Ich möchte auf meine Stellungnahme vom 26.02.2019 hinweisen, welche die Grundprinzipien der barrierefreien Gestaltung beinhalten. Bei Beachtung der genannten Vorschriften bestehen keine Einwände zur Aufstellung des Bebauungsplans.
Hinweisen möchte ich auf das Angebot der Beratungsstelle Barrierefreiheit der Bayerischen Architektenkammer. Nächstgelegener Beratungsstandort ist Ingolstadt. Weitere Infos unter: https://www.byak.de/planen-und-bauen/beratungsstelle-barrierefreiheit.html.
Abwägung:
Der Gemeinderatsbeschluss zu den Belangen des barrierefreien Bauens vom 23.11.2020 („Die gesetzlichen Vorgaben beziehen sich auf die Ausführungsplanung (Erschließungsplanung) und haben keine unmittelbare Auswirkung auf den Bebauungsplan. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Straßen eine Neigung von 6% übersteigen wird und damit keine durchgängige barrierefreie Verkehrsraumgestaltung erzielt werden kann. Dies ist aufgrund des steilen Nordhangs unvermeidbar Im Baugebiet werden nur an den beiden Haupterschließungsstraßen Gehwege ausgeführt. Diese weisen je für sich zwar eine Breite von 1,50 m (bemessen für Benutzung mit Rollstühlen, Kinderwagen etc. mit 1 m zzgl. 0,25 m Sicherheitsraum beidseitig) auf, werden dafür auf beiden Straßenseiten ausgeführt (je für eine Gehrichtung). Einer Verbreiterung auf 1,80 m (bei Benutzung eines Gehweges in beide Gehrichtungen) bedarf es folglich nicht. Die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit werden im Rahmen der Straßenplanung soweit möglich umgesetzt.“) soll beibehalten werden.
Neuere Erkenntnisse aus der Stellungnahme ergeben sich für die Bauleitplanung nicht. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Eine Änderung an der Planung ist nicht erforderlich.