Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 14.04.2021 ö beschließend 3.1.12

Sachverhalt

Stellungnahme:
Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Schreiben vom 17.02.2021:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Planungsgebiet im direkten Nähebereich zum historischen Ortskern mit mehreren Baudenkmälern u. a. dem Schloss und der alten Pfarrkirche liegt. Nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz sind Neubauten und äußere Veränderungen an Gebäuden im direkten Nähebereich zu eingetragenen Baudenkmälern erlaubnispflichtig und mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bzw. dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen.
Im Sinne einer regionaltypischen ländlichen Baukultur sind Flachdächern denkmalfachlich abzulehnen und Satteldächer mit roter Dachdeckung und Putzfassaden in die Vorgaben für Neubauten aufzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).


Ergänzende Stellungnahme vom 29.03.2021:

Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Wegen der erhöhten Lage der neuen Pfarrkirche Verklärung Christi über dem neuen Pfarrkirche Verklärung Christi über dem neuen Baugebiet und der damit einhergehenden Sichtbeziehungen, wird aus denkmalfachlicher Sicht im gesamten Plangebiet zu einer naturroten Dachdeckung sowie zu Sattel- und Walmdächer geraten. Putz- wie Holzfassaden werden denkmalfachlich mitgetragen. Das Denkmalschutzgesetz verpflichtet zur Abstimmung im Nahbereich von Baudenkmälern ungeachtet einer Genehmigungsfreistellung.
Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).


Abwägung:
Im Rahmen des Abwägungsprozesses zu den eingegangenen Stellungnahmen wurde die Fachstelle seitens Gemeinde und beauftragtem Planungsbüro im Nachgang kontaktiert. Die gezielte Frage, wie genau sich dieser Nähebereich in einer Maßangabe in Meter definiert, konnte nicht beantwortet werden. Ziel wäre eine klare räumliche Kennzeichnung im Plangebiet gewesen, um Rechtsklarheit für alle Grundstückseigentümer und Bauherrn zu erreichen. Es wurde nur allgemein auf das Einwirken des denkmalfachlichen Nähebereiches der genannten Baudenkmäler in das Plangebiet hingewiesen und auf die damit einhergehende Abstimmungspflicht mit den Dankmal-Fachbehörden. Seitens der Verwaltung stellt ein lediglicher Verweis auf eine denkmalschutzrechtliche Abstimmungs- und Erlaubnispflicht keine ausreichende befriedigende Lösung für den Praxisvollzug des Bebauungsplanes dar, zumal sich ein Bauherr von den festgesetzten Gestaltungsmöglichkeiten im Bebauungsplan ausgehen kann, ohne erahnen zu können, was die denkmalrechtliche Abstimmungspflicht ggf. an Einschränkungen diesbezüglich am Ende einfordert. Vielmehr wäre es wünschenswert, seitens des BLfD eine konkrete Auflistung der im Plangebiet vom denkmalfachlichen Nähebereich tatsächlich betroffenen Parzellen zu erhalten, um in diesem Bereich über die Festsetzungen (z.B. Dachgestaltung) erneut befinden zu können. Eine pauschale Forderung zur Festsetzung von roten Satteldächern mit Putzfassaden (gemäß 1. Schreiben) bzw. naturroten Sattel- oder Walmdächern mit Putz- oder Holzfassaden (gemäß 2. Schreiben) im gesamten Plangebiet, ist aus gemeindlicher Sicht zu allgemein und städtebaulich nicht begründet. Dies zeigt sich auch in den beiden Schreiben, die sich in ihren Aussagen bereits teilweise unterscheiden. Ein rechtsklarer und damit rechtssicherer Praxisvollzug ist damit nur schwer möglich.    

Seitens der Verwaltung wurde daher in Abstimmung mit dem Planungsbüro der Vorschlag erarbeitet, den Nähebereich so zu definieren, wie er sich aus Sicht der Gemeinde darstellen bzw. vermuten lässt. Demnach könnten die Parzellen 23-25 und 36-38 als Nähebereich im Bebauungsplan mit z.B. rotem Satteldach sowie denkmalrechtlicher Abstimmungspflicht festgesetzt werden. Weiter könnte beim WA 3 (Mehrfamilienhaus-Grundstücke) noch die Satteldachform in den Festsetzungskatalog aufgenommen werden. Im Rahmen der ohnehin erforderlichen erneuten Behördenbeteiligung wäre dann die erneute Stellungnahme des BLfD zu den vorgenommenen Ergänzungen in Sachen Denkmalschutz zur Beurteilung zu stellen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des BLfD zur Kenntnis und stimmt der Ergänzung des Bebauungsplanes hinsichtlich der allgemeinen Abstimmungs- und Erlaubnispflicht mit den Denkmal-Fachbehörden zu. Weitere Änderungen oder Ergänzungen an der Planung werden nicht getroffen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2021 09:44 Uhr