Stellungnahme:
- Zusammenfassung
Die von uns vorgebrachten Punkte im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom Feb. 2019 scheinen noch nicht ausreichend gewürdigt worden zu sein.
- Es wird beantragt, das Überschwemmungsereignis vom August 2012 explizit zu erwähnen.
- Es wird beantragt, die Wasserschutzmaßnahmen im Bereich der genannten Flurnummern explizit für die Bauphase festzuschreiben.
- Es wird ferner auf nochmals auf die Unzulänglichkeiten der Planung der Planstraßen E und I hingewiesen.
- Niederschlagswasser und Regenrückhalt
- Explizite Erwähnung des Überschwemmungsereignisses im August 2012
Es wird nochmals höflichst darauf hingewiesen, dass eine bloße Berücksichtigung des Überschwemmungsereignisses nicht einer expliziten Erwähnung gleichkommt. Der expliziten Erwähnung kommt hier eine doppelte Funktion zu. Erstens hat sie informativen Charakter (und räumt mögliche Vorwürfe einer Täuschung oder Vertuschung aus), zweitens rückt sie die tückische Hanglange und den Umgang mit dieser während der Planung der Rückhalteberechnungen für den ersten Bauabschnitt ins rechte Licht.
Es ist jedenfalls fraglich, ob ein 100jähriges Regenereignis (HQ100) bereits im ersten Bauplan überhaupt ansatzweise richtig eingeschätzt wurde, wenn es bereits im zweiten Sommer zu einem Überschwemmungsereignis kommen konnte. Ob dies ursächlich an der falschen Beurteilung der Oberfläche oder des Regenereignisses lag, ist dabei unerheblich. Da hinlänglich bekannt ist, dass sich in den letzten Jahrzehnten Klimaextreme verstärkt haben, wäre eine vorsichtigere Haltung ohnehin angebracht.
- Wasserrückhaltemaßnahmen für die genannten Flurnummern
Die Erfahrungen der Überschwemmungen im Spätsommer 2012 sollten berücksichtigt werden. Der kritische Bereich liegt an der Grenze zwischen Schelmengrund 12 und 14, weil dort das Höhenniveau am tiefsten liegt. Genau dort soll der Graben jetzt wegfallen.
Es wird beantragt, den Graben beizubehalten, hilfsweise für die Phase der Straßenerschließung festzuschreiben, dass verpflichtend ein Wasserrückhalt während der Baumaßnahme in äquivalenter Form sicherzustellen ist.
- Andere Wasserschutzüberlegungen
Auf die Tatsache, dass sowohl die Planstraße I als auch die Planstraße E mehrere Meter oberhalb der Straße „Schelmengrund“ liegen, wird auch nicht eingegangen. Selbst wenn Hangwasser bei einem Starkregenereignis dort in der Kanalisation verschwinden sollte, besteht die Gefahr, dass dieses Wasser unterirdisch nicht schnell genug abläuft und damit die Gullideckel im Schelmengrund hochdrückt.
Alarmierend wirkt in diesem Zusammenhang die Nachricht im Pfaffenhofener Kurier vom 5.Feb 2021, dass nun offensichtlich für die unterirdische Lösung nur noch mit einem 20jährigen Ereignis gerechnet wird und der Überschuss dann oberirdisch abfließen soll. Es wird hier nochmals eindringlich darauf hingewiesen, dass bei dem Überschwemmungsereignis von 2012 der Schelmengrund unterhalb der Hausnummern 12 und 14 überflutet wurde.
- Weitere Punkte
- Straßenführung Planstraße I
Für die Planstraße I bestehen weiterhin ernsthafte Zweifel, ob ein Abbiegen für größere Fahrzeuge zurück auf den Schelmengrund gefahrlos möglich sein wird. Die dort am Straßenrand des Schelmengrundes angelegten Bäume würden ggf. zu entfernen sein. Die Straße „Schelmengrund“ ist die Hauptverkehrsader des gesamten Baugebiets und trägt in diesem Bereich eine Hauptlast des Verkehrs.
Es wird angeregt hier noch nachzubessern, und ggf. diese Straße als Einbahnstraße auszulegen.
Abwägung:
- Niederschlagswasser und Regenrückhalt
Für die Gemeinde ist nicht ersichtlich, welche Belange nicht ausreichend berücksichtigt sein sollten. Die erwähnte Überschwemmung aus dem Jahre 2012 ist aus dem Zusammentreffen widriger Umstände entstanden und kein zu erwartendes sich wiederholendes Ereignis. Es besteht keine Verpflichtung, etwaige vergangene Unwetterereignisse in der Bauleitplanung aufzuführen oder festzuschreiben – ganz im Gegenteil, nur der Verweis auf ein einzelnes Ereignis könnte dagegen die Thematik verfälschen, da es nicht die tatsächliche, örtlich stattgefundene Wetterlage der letzten Jahrzehnte widerspiegelt und somit ggf. zu einer einseitigen Beurteilungssichtweise aufgrund eines Schadereignisses führen kann. Bereits bei der Planung zum 1. BA wurde der Hanglage Rechnung getragen und auch entsprechend darauf im Bebauungsplan hingewiesen. Hier von „Täuschung oder Vertuschung“ zu sprechen, ist schlichtweg falsch!
Um hier für Transparenz zu sorgen, kann das besagte Unwetterereignis im Jahre 2012 nochmals an dieser Stelle kurz erläutert werden. Es kam hier nur deshalb zu einer örtlich begrenzten Überschwemmung, da am Vortag des Platzregen-Ereignisses der angrenzende Acker frisch bearbeitet wurde und infolge des Regenergusses lockerer Ackerboden abgeschwemmt wurde. Der Rohrdurchlass (Ableitung zum Regenwasserkanal) des angelegten Entwässerungsgrabens wurde daraufhin verstopft, so dass das Wasser oberflächlich abfloss. Bei angewachsenem Boden wäre dies vermutlich nicht oder weit geringer passiert. Als sofortige Abhilfemaßnahme wurde der Acker in eine Grünlandwiese umfunktioniert, um weitere Abschwemmungen durch dauerhaft gefestigten Boden zu vermeiden. Zudem wurde die Abflusssituation durch die Anlage einer weiteren vorgeschalteten Geländemulde mit Rohrablass zusätzlich verbessert. Seitdem kam es bekannter Weise zu keinen weiteren Vorfällen. Diese Maßnahme zeigt, dass es der Gemeinde ein besonderes Anliegen war, hier alles Mögliche zum Schutz der Wohnbebauung zu unternehmen – so gut wie es in einem natürlichen Hanggelände nun mal geht. Der Selbstschutz eines jeden Anliegers – gerade in einem Hanggelände – bleibt ungeachtet jeglicher gemeindlichen Planung und Baumaßnahme immer bestehen. Unwetterereignisse sind von Menschen nicht vollständig planbar oder beherrschbar.
Die Wichtigkeit der Thematik war damals wie heute von höchster Bedeutung für die Gemeinde. In der begleitenden Erschließungsplanung zum 2. BA wurde nach den herrschenden Rechtsbestimmungen und DIN-Vorgaben ein möglichst weitreichender Schutz vor abfließendem Oberflächenwasser geplant und auch vom Gemeinderat ohne Abstriche so festgelegt. Die Planungen und Maßnahmen zur Außengebietswasserbeseitigung wurden sogar auf ein 100jähriges Regenereignis ausgelegt.
Hinsichtlich der Begründung des nicht mehr benötigten Grabens bei den Anwesen „Schelmengrund 12-14“ wird auf die Abwägung und Beschlussfassung vom 23.11.2020 verwiesen. Auch während der Erschließungsphase ist es Ziel, den Wasserrückhalt soweit als möglich zu gewährleisten anhand der derzeit vorhandenen Gräben und Einrichtung. Ein Rückbau des nicht mehr benötigten Teilstückes des Grabens zuletzt ist geplant.
Die Erschließung eines Baugebietes ist nach den gesetzlichen Vorgaben so auszulegen, dass ein 20jähriges Regenereignis schadlos, d.h. ohne Eintritt in die privaten Grundstücke, aus dem Baugebiet abfließen kann. Dies kann durch eine leistungsfähige Kanalisation oder einer entsprechenden oberirdischen Bauweise (Straßenführung, Gräben etc.) erreicht werden. im Falle des 2. BA wird bereits die Kanalisation auf das Fassen eines 20jährigen Regenereignisses ausgelegt. Nachdem der Gemeinde das Thema auch über den gesetzlichen Mindestschutz hinaus wichtig und betrachtungswürdig erschien, wurden hier weitere Planungen in Auftrag gegeben. Es sollte hierbei untersucht werden, ob und mit welchen Mitteln ggf. ein höherer Schutz erzielt werden kann. Dies wurde im Gemeinderat in der Sitzung vom 03.02.2021 vorgestellt und diskutiert. Eine Kanalertüchtigungsmaßnahme im 1. BA, die für einen 100jährigen Schutz im 2. BA geführt hätte, stand dabei nicht in keinem wirtschaftlichen Verhältnis. Es wurde hier also nicht reduziert, sondern freiwillig mehr untersucht. Das Teilgebiet um die Planstraße I wäre übrigens davon ohnehin nicht betroffen gewesen.
Vorstehend wurden der vorgebrachten Einwände zur Thematik „Niederschlagswasser und Regenrückhalt“ ausreichend gewürdigt und berücksichtigt. Die Stellungnahme ist daher zur Kenntnis zu nehmen. Eine Änderung an der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.
- Straßenführung Planstraße I
Die Leistungsfähigkeit der vorhandenen und geplanten Erschließung wurde im Zuge der Erschließungsplanung untersucht und entsprechend der zu erwartenden Verkehre geplant. Bei der Planstraße I handelt es sich um eine untergeordnete Nebenstraße für einen sehr kleinen Wohnbereich. Um dem Verkehrsabfluss – insbesondere auch mit größeren Fahrzeugen – gerecht zu werden, wurde die Straße als Ringstraße ausgebildet. Ein Einfahren in die breite Straße „Schelmengrund“ ist möglich (im Bedarfsfall könnte sogar zusätzlich geradeaus über die „Ehaftstraße“ mit anschließendem Wegenetz des 1. + 2. BA abgefahren werden). Es wurden von Seiten der Fachbehörden zudem keine Bedenken vorgebracht.
Die Stellungnahme ist daher zur Kenntnis zu nehmen. Eine Änderung an der Bauleitplanung ist nicht erforderlich.