In der Fortschreibung des Bebauungsplanentwurfes sowie der Erschließungsplanung haben sich noch folgende Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes ergeben:
- Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches:
Im Rahmen der Abmarkung der Außengebietsgrenzen des Bebauungsplangebietes stellte sich heraus, dass bei der Fl.Nr. 251, Gemarkung Rohrbach, eine Teilfläche von ca. 8 m² außerhalb des BPL-Gebietes liegen würde. Dies macht keinen Sinn und wird durch die geringfügige Erweiterung des BPL-Geltungsbereiches kompensiert.
- Erweiterung Fläche für Regenrückhaltebecken:
Das geplante kleine Regenrückhaltebecken östlich der Parzelle 86 wird derzeit vom IB Steinbacher im Detail geplant. Hierbei hat sich ein Flächenmehrbedarf Richtung Westen um ca. 2 m ergeben. Die Parzelle 86 muss dementsprechend verkleinert werden.
- Festsetzung Nr. 4.3.2 „Ermittlung Abstandsflächen“:
Die Festsetzung Nr. 4.3.2 „Ermittlung der Abstandsflächen auf Grundlage des geplanten Geländes“ wird ersatzlos gestrichen. Gemäß einem Gerichtsurteil ist dies zwischenzeitlich nicht mehr zulässig. Es gilt folglich die gesetzliche Vorgabe („natürliches oder behördlich festgelegtes Gelände“).
- Festsetzung Nr. 4.3.4 „Ausnahme von Abstandsflächen“:
Hier wurde bereits in der Fassung zum Verfahrensschritt § 3 / § 4 Abs. 2 BauGB folgende praxisbewährte Ergänzung aufgenommen, um im Vollzug Anträge auf isolierte Abweichungen zu vermeiden:
„Abweichend von Art. 6 BayBO dürfen bei Doppelhäusern Terrassenüberdachungen und Wintergärten an oder nahe der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn sie eine Gesamthöhe von 3,25 m sowie eine Tiefe von 3,5 m nicht überschreiten.“
- Festsetzung Nr. 5.6 „Einfriedungen“:
In der Begründung ist erläuternd klarzustellen, dass mit den getroffenen Festsetzungen an „öffentlichen Verkehrsflächen“ sämtliche öffentlichen Straßen, Wegeflächen sowie der „Quartiersplatz“ gemeint sind, jedoch nicht die öffentlichen Anliegerwege (Kanaltrassenwege).
- Festsetzung Nr. 6.1.3 + 6.1.4 „Garagen“:
Es wurden in der Fassung zum Verfahrensschritt § 3 / § 4 Abs. 2 BauGB noch klarstellende Formulierungen zur Ermittlung der Wandhöhe für Garagen (Abstellen auf konkreten Straßenbezugspunkt mit Darstellung des Ermittlungsverfahrens, max. 20 cm Abweichung von Bezugspunkt möglich) sowie der max. Neigung der Garagenzufahrt (3,5 % im Mittel) ergänzt.
- Festsetzung Nr. 8.1.1 „Geländeveränderungen“:
Die Festsetzung wurde bereits in der Fassung zum Verfahrensschritt § 3 / § 4 Abs. 2 BauGB dahingehend modifiziert, dass der Passus „Die Aufschüttung oder Abgrabung ist zu den Grundstücksgrenzen großflächig auf das vorhandene Niveau abzuböschen“ nicht ausgeführt wurde. Dieser ist kontraproduktiv in Hinblick auf die angedachte Vorgabe, Geländeübergänge mittels bereits geregelter Böschungsgestaltungen und zulässigen Stützmauern zu regeln.
- Festsetzung Nr. 8.2 „Stützmauern“:
Es wird klarstellend ergänzt, dass Stützmauern an Grundstücksseiten zu öffentlichen Verkehrsflächen (= Straßen- und Wegeflächen einschließlich Quartiersplatz, nicht jedoch die Anlieger-/Kanaltrassenwege) einen Abstand von 1 m zu jener aufweisen sowie in Form eines Vorgeleges durchgehend zu bepflanzen und zu begrünen sind. Bei allen sonstigen Stützmauern wird auf ein durchgehend bepflanztes und begrüntes Vorgelege abgesehen. Die bisherige Festsetzung ist daher zu ändern und die Begründung erläuternd zu ergänzen.
Nachrichtliche Hinweise:
- Die am Südrand des Baugebietes verlaufenden provisorischen Gräben zur Außengebietswasserrückhaltung (Lage außerhalb des Bebauungsplan-Geltungsbereiches) werden in der Planzeichnung ergänzend nachrichtlich dargestellt.
- Die Planung wird auf das neue UTM-Koordinatensystem der Vermessungsverwaltung (bisher Gauß-Krüger-Koordinatensystem) umgestellt. Dies hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung.