Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 05.05.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 05.05.2021 ö beschließend 4.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Verfahrensauswahl:
Bei der Wahl des Verfahrens sind die Voraussetzungen des § 13a BauGB aus Sicht der Fachstelle nicht gegeben. Es wird daher angeregt, ein anderes Verfahren zu prüfen.
Das im gegenständlichen Fall angewendete Verfahren nach § 13a BauGB (beschleunigtes Verfahren) wird hier nicht als die adäquate Lösung zur Anwendung angesehen. Bei der Planung handelt es sich um eine Form der Bebauungsplan- Teilaufhebung. Dabei werden die Flurnummern 180/21, 180/47 und 180/48 der Gemarkung Rohrbach zukünftig aus dem Umgriff herausgenommen und nicht mehr Teil des Bebauungsplanes sein.
Eine Form der Nachverdichtung wird hierbei nicht gesehen, ebenso kein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, wie sie der Gesetzestext aufführt. Auch andere bzw. sonstige Maßnahmen der Innenentwicklung (wie z.B. die Umnutzung vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung derartiger Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen oder die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten Standorten) werden im vorliegenden Fall nicht als Anwendungsmöglichkeit gesehen.
Darüber hinaus fallen hierbei Flächen aus dem Bebauungsplan heraus. Für den „übrigbleibenden“ Umgriff ändern sich dabei auch keine diesbezüglich relevanten Festsetzungen. Es wird daher angeregt zu prüfen, ob z.B. hier ggf. § 13 BauGB angewendet werden könnte.


  1. Anforderungen an Planunterlagen:
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB, § 9 Abs. 7 BauGB, etc.).
Die Absicht der Gemeinde Rohrbach mit dem Ziel der Herausnahme von Flächen aus dem Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ kann grundsätzlich erkannt und nachvollzogen werden. Dennoch bestehen in der gegenständlichen Planung Ungereimtheiten in der vorhandenen Festsetzungslogik.
So wird z. B. unter Punkt A § 1 Geltungsbereich der Bebauungsplan- Änderung der Bezug zu den drei Flurnummern geregelt („Die gegenständliche 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ in der Fassung vom 12.08.1983 betrifft ausschließlich die Grundstücke Fl. Nrn. 180/21, 180/47 und 180/48 der Gemarkung Rohrbach.“).
Gleichzeitig wird im selben Absatz unter Satz 2 festgesetzt, dass über die getroffene 1. Änderung des BP Nr. 18 „Am Wasserwerk“ hinaus die Festsetzungen und Hinweise des rechtskräftigen Bebauungsplanes BP Nr. 18 „Am Wasserwerk“ in der Fassung vom 12.08.1983 unverändert weiter gelten sollen.
Es bleibt daher unklar, ob im vorliegenden Fall entweder für die drei Parzellen (Flurstücke 180/21, 180/47, 180/48 der Gemarkung Rohrbach) ein Aufhebungsverfahren durchgeführt werden oder ob der bestehende Bebauungsplan einen verringerten Umgriff erhalten soll.
Zur Rechtssicherheit und Klarheit wird daher angeregt, entweder z. B. einen reinen Aufhebungsbebauungsplan aufzustellen, welcher sich nur auf die Flurstücke 180/21, 180/47, 180/48 der Gemarkung Rohrbach bezieht und die anderen Flurnummern des Bebauungsplan Nr. 18 „Am Wasserwerk“ aussparen würde. Dabei wäre dann § 1 Satz 2 herauszunehmen.
Alternativ könnte z. B. eine Verkleinerung des Ursprungsbebauungsplanes mit Bezug zu allen Flurnummern außer den drei o. g. festgesetzt werden. Dabei wäre dann § 1 Satz 1 herauszunehmen und dieser Inhalt allein z. B. in der Begründung aufzugreifen.

Auch die Benennung sollte überprüft werden. Ein reiner Aufhebungsbebauungsplan für die Flurstücke 180/21, 180/47, 180/48 könnte dann z. B. „Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 18 Am Wasserwerk, Flurstücke 180/21, 180/47, 180/48“ heißen. Der verkleinerte Ursprungsbebauungsplan könnte dann z. B. Bebauungsplan Nr. 18 „Am Wasserwerk“, 1. Änderung und Teilaufhebung“ heißen.

Alternativ wird angeregt, zu prüfen, ob die Möglichkeit der Nachverdichtung, einer höheren Geschossigkeit und ein erweiterter Spielraum bei der Dachneigung nicht z. B. auch für die anderen Grundstücke im Umgriffsbereich des Ursprungsbebauungsplanes gelten sollte. Dann könnte der Bebauungsplan Nr. 18 „Am Wasserwerk“ mit dem Umgriff der Ursprungsplanung als 1. Änderung“ firmieren.

Gemäß Kapitel 3. Absatz 5 der Begründung besteht auf Flurnummer 180/21 der Gemarkung Rohrbach ein 6 m breiter „privater Grünstreifen für den Ausbau der Ilm sowie als Räumstreifen.“ Da dieser nun nicht mehr im Umgriff liegt und trotzdem gesichert werden muss, ist dieser Streifen zugunsten des Freistaates Bayern dinglich zu sichern. Dazu wird angeregt, diese Sicherung bis zum Satzungsbeschluss sicherzustellen.


  1. Redaktionelle Anregungen:

Planzeichnung
  • Es wird angeregt, Nordpfeil und Maßstab zu ergänzen.
  • Es wird – u. a. zur Vermeidung von rechtlichen Konsequenzen bei unrechtmäßiger Veröffentlichung (z. B. über Internet) – angeregt, auf der Planzeichnung die Quelle (z. B. Bayerische Vermessungsverwaltung) zu benennen (Urheberschutz).

Festsetzungen und durch Planzeichen
  • Es wird angeregt, die neue Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ nach der 1. Änderung unter A. 2 Festsetzungen durch Planzeichen – wie in der Planzeichnung – ergänzend mit einer durchgehenden Linie zu versehen.

Hinweise durch Planzeichen
  • Auch wird angeregt, die bestehende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ (Bestand i. d. F. von 12.08.1983) – wie in der Planzeichnung – ergänzend mit einer durchgehenden Linie zu versehen.


Abwägung:

  1. Auf Anregung der Fachstelle wird das gegenständliche Bebauungsplan-Änderungsverfahren in das vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB überführt. Dies ist möglich, da keine Grundzüge der Planung betroffen sind. Gemäß BauGB-Kommentar ist die räumliche Änderung eines Bebauungsplanes kein entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt sind oder berührt sein können. Mit der BPL-Änderung fallen lediglich Grundstücke aus dem BPL-Umgriff heraus, Änderungen für die verbleibenden Parzellen sind dabei nicht gegeben. Die Verfahrensschritte nach § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) bzw. § 13 BauGB (vereinfachtes Verfahren) sind dem Grunde nach identisch, so dass keine Wiederholung eines Verfahrensschrittes nötig ist und das BPL-Änderungsverfahren regulär zu Ende gebracht werden kann. Die Planunterlagen werden redaktionell angepasst.

  1. Der Anregung der Fachstelle wird teilweise gefolgt und die Planungsabsicht der Gemeinde nochmals zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit konkretisiert. Das Verfahren wird in eine „Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Am Wasserwerk“ betreffend die Fl.Nrn. 180/21, 180/47, 180/48, Gemarkung Rohrbach“ geändert. Die Textpassagen in der Satzung sowie in der Begründung werden entsprechend geprüft und redaktionell angepasst.

Es wurde sich im Vorfeld auch damit auseinandergesetzt, ob die Möglichkeit einer Nachverdichtung, einer höheren Geschossigkeit, Änderung der Dachneigung etc. für die anderen Grundstücke im BPL-Geltungsbereich gelten sollen. Ein Bedarf wurde vom Gemeinderat hier nicht gesehen.

Die Sicherung des herausfallenden Gewässerpflegestreifens entlang des Triebwerkskanals der Ilm wurde bereits per Grunddienstbarkeit zwischen dem Eigentümer der Fl.Nr. 180/21, Gemarkung Rohrbach, und dem Freistaat Bayern – vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt – geregelt.

  1. Die redaktionellen Anregungen werden geprüft und umgesetzt. Dies stellt ebenfalls nur eine Änderung bzw. Ergänzung in redaktioneller Art dar.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag mit den redaktionellen Änderungen zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.06.2021 09:48 Uhr