Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.07.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.07.2021 ö beschließend 6.1.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, Schutz kulturelle Überlieferung

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [...] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).

Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 14.04.2021 wird zur Kenntnis genommen. Seitens der Gemeinde wird in Bezug auf die Einfriedungen eine gewisse Flexibilität zugestanden. Demgemäß werden z. B. laut den textlichen Festsetzungen B. 5.6.1 u. a. Einfriedungen als vollflächig geschlossene Zaunanlagen nur entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zugelassen. Dies erscheint gestalterisch schwierig und schafft im Wohngebiet eine deutliche Uneinheitlichkeit. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 18.02.2021 wird daher verwiesen.


  1. Redaktionelle Anregungen:

Festsetzungen
  • Unter Punkt 10.6.1 der Festsetzungen wird unter Spiegelstrich 3 das Kürzel „ÖBB“ (wohl „ökologische Baubegleitung“) verwendet. Es wird angeregt, diesen zum leichteren Verständnis auszuführen.

Sonstiges
  • Die Etablierung von Geschosswohnungsbau im gegenständlichen Bebauungsplan wird begrüßt. Es wird angeregt, die Entwicklung von derartig verdichteter Bebauung in der Gemeinde zukünftig noch zu intensivieren.

  • Der gegenständliche Bebauungsplan soll als zusammenhängendes Planwerk erstellt werden. Die Präambel, die Verfahrensvermerke, die Planzeichnung, die Festsetzungen durch Planzeichen, die Festsetzungen durch Text, die Hinweise durch Text und durch Planzeichen sind ein Werk. Damit sie in Gesamtheit Rechtskraft erlangen, wird angeregt, sie als ein zusammengehöriges Werk, z. B. auf einem Plan, darzustellen. Sollte die Planung in dieser Form verbleiben, wird angeregt, sämtliche Unterlagen als zusammenhängendes Geheft, z. B. mittels Kordeln, Ringheftung, Siegelung, etc., zu verknüpfen.
Dabei wird u. a. auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 verwiesen („Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur“ untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist.“

Abwägung:
  1. Nachdem sich seither keine neue Sachlage diesbezüglich ergeben hat, wird auf die Abwägung und Beschlussfassung vom 14.04.2021 – an welcher weiterhin unverändert festgehalten wird - verwiesen. Die Anregung wird daher zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung sollen nicht erfolgen.

  1. Die redaktionellen Anregungen werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Die bezeichnete Abkürzung „ÖBB“ unter Punkt 10.6.1 der textlichen Festsetzungen wird entsprechend ausgeschrieben (redaktionelle Änderung). 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 31.08.2021 09:47 Uhr