Stellungnahme:
Hiermit erheben wir gegen die erneut geänderte Planung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. BA“ folgende Bedenken:
- WA 1.4. – gesonderte Festsetzungen zum Denkmalschutz:
Mit den Festsetzungen 5.5.1, 5.5.2 und 5.5.3 und den textlichen Hinweisen Nr. 5 zum Denkmalschutz für unsere Grundstücke Fl.Nr. 43/5 und 43/4 sind wir nicht einverstanden. Dadurch wird die bauliche Gestaltung der zu errichtenden Gebäude gegenüber dem Rest des Baugebietes eingeschränkt. Letztlich kann dies zu einer Wertminderung der künftigen Baugrundstücke führen, was ggf. im Umlegungsverfahren zu berücksichtigen wäre.
Zudem ist nach Ziffer 5.5.3 der Festsetzungen und Ziffer 5.1 der Begründung zum BPlan eine Erlaubnis nach dem DSchG einzuholen. Dies bedeutet, dass u.U. die Bauvorhaben nicht im Genehmigungsfreistellungsverfahren errichtet werden können und ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich wird. Dafür entstehen zusätzliche Genehmigungskosten. Dieser Punkt wäre von der Gemeinde mit den Denkmalschutzbehörden verbindlich zu klären.
- Schutz der Bäume auf den Nachbargrundstücken:
Den Festsetzungen in Ziffer 10.6.1 – Schutz der Bäume auf Nachbargrundstücken bzw. in der saP Nr. 5.1 „Allgemein – grenznahe Altbäume am Ortsrand“ betreffen u.a. auch unsere Grundstücke Fl.Nr. 43 und 43/6 außerhalb des Planungsgebietes in unzulässiger Weise. Im Bebauungsplan können keine Regelungen für Grundstücke außerhalb seines Geltungsbereiches getroffen werden. Diese Regelungen sind dementsprechend zu streichen.
Es wird gebeten, unseren Bedenken bei der Beschlussfassung Rechnung zu tragen.
Abwägung:
Zu Punkt 1:
Der Gemeinderat hat sich in seinen Sitzungen vom 14.04.2021 sowie insbesondere 05.05.2021 intensiv mit der Thematik Denkmalschutz auseinandergesetzt. Die getroffenen Festsetzungen zur Würdigung der denkmalschutzrechtlichen Belange – im wesentlich geringerem Umfang als vom Bayer. Landesamt für Denkmalschutz grundsätzlich empfohlen – sieht der Gemeinderat in der Gesamtabwägung zwischen gemeindlichem Planungsziel sowie die Berücksichtigung der öffentlichen (denkmalschutzrechtlichen) wie privaten Belange als vertretbar. Die Ansicht einer etwaigen Wertminderung der Grundstücke kann aus gemeindlicher Sicht nicht geteilt werden. Eine Berücksichtigung dessen ist in einem Umlegungsverfahren rechtlich nicht möglich. Aus Sicht des Gemeinderates hat sich seither keine neue Sach- und Rechtslage eingestellt, so dass am Beschluss vom 05.05.2021 festgehalten werden soll. Die Stellungnahme wird in diesem daher zur Kenntnis genommen, weitere Änderungen an der Planung werden nicht vorgenommen.
Nach entsprechender Rechtsberatung (Landratsamt Pfaffenhofen sowie Rechtsanwalt) ist ein Genehmigungsfreistellungsverfahren– bei Einhaltung der Anforderungen des Art. 58 BayBO – weiterhin möglich. Der erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnisantrag wäre dann parallel zum Genehmigungsfreistellungsverfahren vom Bauherrn bei der Unteren Denkmalschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.
Zu Punkt 2:
Die artenschutzrechtlichen Maßnahmen sind erforderlich, um keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG auszulösen. Die gesetzlichen Regelungen des BNatSchG sind unabhängig und grundsätzlich von der Bauleitplanung zu beachten und einzuhalten.
Baumbestand auf Grundstücken der Einwender ist hiervon allerdings nicht betroffen. Die Maßnahmen beziehen sich auf den zentral im Plangebiet gelegenen Bereich der Hangleite. Es wurden alte und große Bäume per Planzeichen als zu erhalten festgesetzt, um deren besondere Bedeutung für das Landschaftsbild herauszustellen und zu sichern. Um diese Bäume befindet sich weiterer Aufwuchs, der als Habitat geeignet sein könnte, aber nicht als zu erhalten festgesetzt ist. Die artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen beziehen sich auf diese Gehölze innerhalb des Geltungsbereichs. Im Bereich der bezeichneten Grundstücke der Einwender, welche sich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden, entfalten diese Festsetzungen demnach keine Wirkung. An der textlichen Festsetzung Ziffer 10.6.1 wird daher unverändert festgehalten. Der Antrag der Einwender auf Streichung dieser Passage ist folglich abzulehnen.