Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 39 "Gewerbegebiet Rohrbach-Ost" - Billigung des Planentwurfes zur erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 10.11.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Gemeinderat hatte sich zuletzt in der Sitzung vom 10.03.2021 mit der weiteren Anpassung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach-Ost“ gefasst und hierzu die entsprechenden Beschlüsse gefasst.
Im Rahmen der Ausgleichsflächenplanungen für den BP Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach – Ost“ konnte nun doch durch die Fa. Kempf ein Grundstück im Nahbereich des Gewerbebetriebs erworben werden, welches sich im hohen Maße für Ausgleichsmaßnahmen eignet (Fl. Nr. 1098, Gemarkung Rohrbach). Dieses liegt nordwestlich des Geltungsbereichs, zwischen Ilm und Bahntrasse. Nach Vorabstimmung mit den beteiligten Fachbehörden (Untere Naturschutzbehörde LRA PAF und Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt) konnte ein schlüssiges Konzept des naturschutzfachlichen Ausgleichs erarbeitet werden, welches den Belangen des Naturschutzes wie auch denen der Wasserwirtschaft nachkommt. Auf einer Teilfläche des Grundstücks von 17.995 m² können hier die erforderlichen externen Ausgleichsmaßnahmen für den, durch den Gewerbebetrieb Kempf verursachten Eingriff erbracht werden. Für den, durch die Straßenbaumaßnahme (Verlegung Staatsstraße, Neubau Kreisverkehr, Neubau Abbiegeast in das Gewerbegebiet Ost und Neubau Rad- und Fußweg) verursachten Eingriff könnten Ausgleichsflächen vom Ökokonto des Staatlichen Bauamts Ingolstadt abgebucht werden.
Da die Festsetzung der externen Ausgleichsflächen in der Gemarkung Rohrbach und deren Zuordnung sowie die Zuordnung der Abbuchung vom Ökokonto des StBA Ingolstadt eine Änderung des Bebauungsplans beinhaltet (Anpassung Planzeichnung und Festsetzungen / Hinweise zu Ausgleichflächen) und Begründung sowie Umweltbericht entsprechend anzupassen sind, ist der Bebauungsplanentwurf gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB erneut auszulegen und die Stellungnahmen sind erneut einzuholen.
Gemäß Satz 2 des § 4a Abs. 3 BauGB kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen). Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Da durch die Änderung des Entwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Von diesen Regelungen wird Gebrauch gemacht.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den vorgestellten Entwurf des BP Nr. 39 „Gewerbegebiet Rohrbach – Ost“ in der Fassung vom 10.11.2021. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplans samt Begründung und Umweltbericht gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Stellungnahme der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut einzuholen. Gemäß Satz 2 des § 4a Abs. 3 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird angemessen auf 14 Tage verkürzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.12.2021 11:36 Uhr