Folgende sonstige im Rahmen der Überarbeitung der Planungsunterlagen sich ergebenden Änderungen bzw. Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes stehen zur Beschlussfassung:
- Allgemein:
- Textliche Festsetzung Nr. 4.2.3:
Ergänzung: Stellplätze werden auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen.
- Textliche Festsetzung Nr. 5.2.2:
Sattel-, Walm- und Zeltdächer sind symmetrisch mit derselben Dachneigung auf allen Seiten zu errichten. (neu ergänzen)
- Textliche Festsetzung Nr. 6.2.2:
Neue Formulierung: „Ab fünf nachzuweisenden Stellplätzen sind diese zwingend in einer Tiefgarage – unter Beachtung der diesbezüglich weiteren Anforderungen der gemeindlichen Stellplatzsatzung – nachzuweisen.“ Sonst läuft die BPL-Festsetzung mit der Stellplatz-Regelung „bei mehr als 4 WE muss min. ¼ der Stellplätze oberirdisch nachgewiesen werden“ zuwider.
- Textliche Festsetzung Nr. 8.1.1:
Ergänzung der Festsetzungen zu Geländeveränderungen: „Die Aufschüttung oder Abgrabung ist zu den Grundstücksgrenzen großflächig auf das vorhandene Niveau abzuböschen. Der Böschungsfuß muss einen Abstand von mindestens 0,50 m zur Grundstücksgrenze oder öffentlichen Fläche einhalten.“
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt den dargestellten Änderungen bzw. Ergänzungen zu.
- Ergänzung einer öffentlichen Grünfläche:
Das Grundstück „Kirchenweg 12a“ ist vom Serbenweg/Kirchenweg aus grundsätzlich erschlossen. Hier befindet sich auch die Grundstückszufahrt. Allerdings weist das Grundstück eine große Hanglage auf, stufenlose Wegeverbindungen auf dem Grundstück fehlen bislang. So wird das Wohnhaus, welches ganz im nordwestlichen Grundstückseck situiert ist, teilweise über den bestehenden öffentlichen Feldweg im Süden angedient. Dieser Feldweg wird mit der Baugebietsausweisung hinfällig. Würde an der farblich bezeichneten Stelle im Lageplan (= nordwestliche Grundstücksecke) ein schmaler öffentlicher Grünstreifen festgesetzt werden, könnte zumindest über diesen ein kurzer (ebenerdiger) Zugang zum Grundstück (z.B. für Rettungsdienst) indirekt ermöglicht werden. Der Grundstückseigentümer würde dies sehr begrüßen.
Es ist jedoch klarzustellen, dass mit dem öffentlichen Grünstreifen keine Erschließung des Grundstückes und auch kein Erschließungsanspruch (hinsichtlich Zufahrt, Spartenverlegung etc.) entsteht!
Beschlussvorschlag:
Der Ergänzung eines öffentlichen Grünstreifens an bezeichneter Stelle wird zugestimmt.