Landratsamt Pfaffenhofen – Bauamt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sondersitzung des Gemeinderates, 23.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sondersitzung des Gemeinderates 23.11.2020 ö beschließend 3.3.1

Sachverhalt

Stellungnahme:

  1. Städtebauliche Erforderlichkeit:

Die städtebauliche Erforderlichkeit ist gemäß S 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung in den Siedlungsgebieten sind dabei möglichst vorrangig zu nutzen (vgl. 3.2 (Z) Landesentwicklungsprogramm 2013, geändert am 01.03.2018).
Für den gegenständlichen Bebauungsplan sind Anforderungen u. a. nach § 1 Abs. 3 bis 7 BauGB zu erfüllen; u. a. ist die städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB nachzuweisen. Gemäß 3.2 (Z) des Landesentwicklungsprogramms (LEP 2013, geändert am 01.03.2018) sind dabei „in den Siedlungsgebieten [...] die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn diese Potenziale nicht zur Verfügung stehen." Durch die Darstellung als Wohngebiet bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan und der Erstellung einer städtebaulichen Rahmenplanung (vgl. Kapitel 6.1 Städtebauliches Konzept) wird der planerische Wille und das Ziel der Gemeinde, die Entwicklung von Wohnbebauung an dieser Stelle zu betreiben, grundsätzlich deutlich. Es wird dabei angeregt, die Ausführungen unter Kapitel 1. Anlass der Planung der Begründung noch durch Zahlen z. B. zum Baulückenkataster (z. B. wie viele bebaubare Grundstücke bestehen in der Gemeinde Rohrbach, wie viele sind zu erwerben, wie viele Anfragen nach Bauland bestehen bei der Gemeinde, etc.) zu ergänzen, um den Bedarf ausreichend kenntlich zu machen.

Abwägung:
Der Gemeinde Rohrbach stehen aktuell keine weiteren Flächen im Eigentum im Innenbereich für eine Entwicklung zur Verfügung. Das Gebiet „Schelmengrund“ wurde vor einigen Jahren bereits als Rahmenplan für die weitere wohnbauliche Entwicklung von Rohrbach aufgestellt und entsprechend mit dem Landratsamt abgestimmt. Die Ausweisung von neuem Bauland in Form eines zweiten Bauabschnittes liegt in der hohen Nachfrage an Wohnraum begründet. Die zahlreichen Anfragen an die Verwaltung belegen dies. Auch in den letzten ausgewiesenen Wohngebieten sind bereits alle verfügbaren Bauplätze verkauft bzw. stehen aktuell nicht zur Veräußerung. Ungeachtet dessen plant die Gemeinde die Erstellung eines Baulückenkatasters mit entsprechender Eigentümerumfrage.

Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend ergänzt.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Begründung entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen

Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.


  1. Belange der Baukultur, Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, kulturelle Überlieferung:

Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 2013 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 4 BayVerf sind die Belange der Baukultur zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu beachten sowie gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf die kulturelle Überlieferung zu schützen. Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)).

Der planungsrechtlichen Steuerung ortsplanerischer Gestaltung (z. B. Dachfarbe, Dachform, etc.) kommt besondere Bedeutung zu. Es ist festzustellen, dass die für unsere Region typische Bebauung u. a. durch rote bzw. rotbraune steile Satteldächer geprägt wird. Da im benachbarten Bebauungsplan Nr. 37 - 1. BA bereits mehrere Häuser dunkle Dacheindeckungen besitzen bzw. wohl bereits Befreiungen von der Festsetzung roter Dacheindeckung erteilt wurden, werden anthrazitfarbene, schwarze bzw. graue Farbtonfestsetzungen für die Dächer hingenommen. Es wird jedoch insbesondere in (auch temporären) Ortsrandlagen, welche in die Landschaft wirken, und in den (nord-)östlichen Bereichen in Richtung des Altortes angeregt, auf graue, schwarze und anthrazitfarbige Dacheindeckungen zu verzichten und dort rot bzw. rot-braune Dachfarben festzusetzen.        
Es wird insbesondere in Ortsrandlagen aus Orts- und Landschaftsbildgründen angeregt, auf Pult-, Zelt- und Flachdächer zu verzichten. Flachdächer oder Pultdächer sollten am Ortsrand nur für Garagen zulässig sein.

Es sollte aus Ortsbildgründen zudem der maximale Dachüberstand für Trauf- und Giebelseite festgesetzt werden, z. B. maximal 30 cm auf der Giebelseite und maximal 50 cm auf der Traufseite. Es wird angeregt, unter Punkt D. 5.4.1 Dachaufbauten die Gesamtlänge der Dachaufbauten pro Dachseite auf max. 1/3 zu verringern.        

Es wird angeregt unter Punkt 5.6 der Festsetzungen durch Text die Regelungen zu den Einfriedungen zu überarbeiten, z. B. folgendermaßen: „Als Einfriedungen sind Holzzäune mit senkrecht ausgeführten Elementen (Holzlatten oder Staketen) mit einer max. Höhe von 1,00 m ohne Sockel zulässig. Zwischen den Bauparzellen sind auch Maschendraht-zäune mit unauffälliger Farbgebung zulässig."

Abwägung:
Die Gemeinde weist darauf hin, dass die Festsetzungen zur Dachform die Ortsrandlage bereits berücksichtigen. In den von der freien Landschaft einsehbaren Bereichen sind klassische, ortsbildprägende Dachformen wie das Sattel- und Walmdach zulässig. Nur in den nicht einsehbaren Bereichen des Umgriffes werden auch andere, „modernere“ Dachformen, wie das Flach- und Pultdach, zugelassen. Diese Vorgehensweise wurde mit dem Landratsamt im gemeinsamen Scoping-Termin unter beiderseitiger Zustimmung abgestimmt. Die Festsetzung von maximalen Dachüberständen wird nicht für erforderlich gehalten, so wie dies bereits im 1. Bauabschnitt praktiziert wurde. Die Festsetzung zur Gesamtlänge der Dachaufbauten orientiert sich an dem 1. Bauabschnitt des Gebietes Schelmengrund. Im Sinne des Gebotes der Gleichbehandlung und der Abstimmung der Gestaltung wird die Festsetzung nicht geändert. Der vorgeschlagenen Beschränkung der Einfriedungen wird nicht gefolgt, da den künftigen Bewohnern mehr Gestaltungsfreiheit bezüglich ihrer Einfriedungen ermöglicht werden soll, ohne dass ein geschlossenes Bild zum Straßenraum hin entsteht.

Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wird nicht stattgegeben und an der Planung unverändert festgehalten.

Beschluss:
Den Anregungen wird nicht stattgegeben und an der Planung unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen

Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.

  1. Geländeschnitte:

Die Bauleitplanung muss Planungssicherheit gewährleisten und die Umsetzung des Planvorhabens für alle am Verfahren Beteiligten nachvollziehbar darstellen. Aus den Planunterlagen sollen sich die Geländehöhen ergeben (vgl. § 1Abs. 2 PlanZV). Bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind gemäß § 18 BauNVO die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
Die Festsetzungen unter Punkt D. 3.2 werden grundsätzlich begrüßt. Aus den negativen Erfahrungen einzelner Gemeinden durch fehlende geeignete Geländeschnitte und um die Planung für alle am Verfahren Beteiligten (z. B. Gemeinderat, Bauherr, Nachbarn, Planer, Verwaltung) zu verdeutlichen und rechtsverbindlich umzusetzen, sind Regelungen für eine eindeutige und rechtssichere Umsetzung unabdingbar. Daher wird — auch vor dem Hintergrund des bewegten Geländes — angeregt, aussagekräftige Gelände- bzw. Gebäudeschnitte in der Planung entsprechend als Festsetzung zu treffen.
Es wird angeregt, sofern technisch möglich, auf Stützmauern — außer im Bereich von Garagen — zu verzichten (vgl. Punkt D 8.2).

Abwägung:
Den Anregungen des LRA wird gefolgt, es werden Schnitte und Höhenfestsetzungen in Bezug auf das Gelände erstellt. An den Festsetzungen zu den Stützmauern mit einer max. Höhe von 1,0 m wird festgehalten, da dies angemessen scheint.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen

Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.


  1. Ein- und Durchgrünung:

Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B III 1.5 (Z)). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- bzw. Düngemittelabdrift, etc.) auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB).
Zur schonenden Einbindung und zur Abschirmung von Immissionen (z. B. Staub, Spritz- und Düngemittelabdrift, etc.) sowie zur Sicherstellung der Vernetzung von Biotopstrukturen wird angeregt, die Eingrünung auf allen Seiten mit mindestens 10 m Breite festzusetzen. Zwar ist das Baugebiet gemäß dem Konzept und dem Flächennutzungsplan noch nicht ausgeschöpft und die Randeingrünung im Flächennutzungsplan erst weiter südlich geplant. Es wird jedoch angeregt, z.B. am tatsächlich vorhandenen Bebauungsende des Bauabschnittes zur Landschaft z. B. einen temporären Ortsrand zu schaffen, der dann der späteren Durchgrünung und Vernetzung dienen kann.

Abwägung:
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Wie die Fachstelle richtig beschreibt, befindet sich das Baugebiet „Schelmengrund“ noch nicht im Endausbau. Die Anlage eines begrünten Ortsrandes festzusetzen wird daher als zu weitgehend empfunden. Die bisherigen grünordnerischen Festsetzungen lassen eine adäquate Gartengestaltung – auch am „temporären Ortsrand“ ebenso erwarten.

Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird nicht stattgegeben und an der Planung unverändert festgehalten.

Beschluss:
Der Anregung wird nicht stattgegeben und an der Planung unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen

Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.


  1. Planunterlagen:

Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB, PlanZV etc.). Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare Festsetzungen voraus, die z.T. noch nicht gegeben sind.

In der Planzeichnung ist eine rote Umgrenzungslinie — wohl für Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen etc. (vgl. Punkt 15.3 der Anlage PlanZV) — festgesetzt. Sie ist jedoch in der Zeichenerklärung nicht auffindbar und ist noch zu ergänzen.
Es wird angeregt, z. B. für die unter Punkt D. 9.2.2 getroffene Festsetzung im Zuge des Verfahrens (z.B. durch ein Bodengutachten) zu prüfen, ob bzw. welche Maßnahmen zur Sicherung der Bebauung vor Niederschlagswasser notwendig sind. Für diese „geeignete Rückhaltemaßnahmen" müssen sich aus der Begründung oder aus einem darin in Bezug genommenen Gutachten Einzelheiten ergeben (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, § 9, Randnr. 158, Mai 2016).
Unter Punkt D. 12. Immissionsschutz werden Festsetzungen zu Luftwärmepumpen getroffen. Es ist dabei zu prüfen, ob die Festsetzungen z. B. hinreichend bestimmt sind. Es wird daher angeregt, den Einleitungssatz z. B. folgendermaßen zu ergänzen: „Es ist nur die Errichtung von Luftwärmepumpen zulässig, die folgende Anforderungen durch bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen erfüllen:"

Abwägung:
Die rote Umgrenzungslinie stellt gem. PlanZV die Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen i.S. des § 12 BauNVO dar. Das Planzeichen wird in der Legende ergänzt. Die Festsetzungen zum Umgang mit Niederschlagswasser werden auf Basis der vorliegenden Erschließungsplanung (Errichtung von Regenwasserzisternen je Grundstück mit Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal) angepasst. Die Festsetzung zu Luftwärmepumpen wird ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Den Anregungen wird stattgegeben und die Legende sowie die textlichen Festsetzungen entsprechend überarbeitet.

Beschluss:
Den Anregungen wird stattgegeben und die Legende sowie die textlichen Festsetzungen entsprechend überarbeitet.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen

Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.


  1. Umfang der Begründung / Umweltbericht:

Die Begründung gemäß § 2a Abs. 1 Sau 2 Nr. 1 BauGB ist noch nicht ausreichend. Der Umweltbericht als Teil der Begründung ist noch zu ergänzen. Nach § 2 Abs. 4 und § 2 a Satz 2 Nummer 2 BauGB ist für jedes Regelverfahren in der Bauleitplanung ein Umweltbericht zu erstellen.
Mit der BauGB-Novelle 2017 ergab sich auch eine Änderung der Anlage 1 zu Inhalt und Struktur des Umweltberichtes. Diese Anlage zum BauGB wurde neu gefasst und ergänzt. Bei der Durchsicht der vorliegenden Unterlagen konnten diese Merkmale (u. a. Basisszenario, Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen der geplanten Vorhaben während Bau- und Betriebsphase auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a bis i, Gründe für die getroffene Wahl unter den Planungsalternativen, etc.) noch nicht vollständig aufgefunden werden. Es wird daher angeregt, die derzeitige Struktur des Umweltberichtes daran anzupassen und dahingehend zu überarbeiten, da ein unvollständiger Umweltbericht — sofern sich die Unvollständigkeit nicht nur auf unwesentliche Punkte bezieht — einen beachtlichen Fehler i. S. des § 214 BauGB darstellen kann.
Gemäß der Veröffentlichung „Der Umweltbericht in der Praxis - Leitfaden zur Umweltprüfung in der Bauleitplanung" (Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern und Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, ergänzte Fassung, München 2007) sind in Kapitel 5 „Alternative Planungsmöglichkeiten für die Ebene des Bebauungsplanes“ die Erschließungs- bzw. Planungsalternativen im Bereich des Geltungsbereiches aufzuzeigen. Dies ist für die Ebene des Bebauungsplanes noch zu ergänzen. Die Darstellung der Planungsalternativen in der Gemeinde ist der Ebene des Flächennutzungsplanes vorbehalten.

Abwägung:
Mögliche Planungsalternativen wurden durch die Gemeinde bereits durch eine Mehrfachbeauftragung von Planungsbüros im Jahr 2016 überprüft. Der Beschluss wurde damals für das vorliegende Konzept gefasst. Die Darstellung von Planungsalternativen wird dementsprechend in der Begründung ergänzt.

Beschlussvorschlag:
Der Anregung wird teilweise stattgegeben und die Begründung ergänzt.

Beschluss:
Der Anregung wird teilweise stattgegeben und die Begründung ergänzt.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen

Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.


  1. Erneuerbare Energien:

Die Nutzung erneuerbarer Energien und die sparsame und effiziente Nutzung von Energien sowie die Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB).

Um der Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz nachzukommen, können Maßnahmen z.B. gem. § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB festgesetzt werden.        
In den Vorgesprächen am 18.07.2018 im Landratsamt Pfaffenhofen wurde von Gemeinde und von Planerseite eine Verschattungssimulation als Ziel genannt. Es wird dabei angeregt, die Baugrenzen z. B. enger zu fassen bzw. zu prüfen, ob ggf. teilweise Baulinien erforderlich wären, um Probleme mit gegenseitiger Verschattung von Gebäuden zu vermeiden.
Im Zusammenhang mit einer möglichen Verschattung wird auch angeregt, z. B. die Lage von festgesetzten Bäumen in Südgärten (z. B. Gebäudenummer 58, 61, 64) zu überprüfen. Dafür könnten Bäume z. B. an Planstraße B und F gepflanzt werden.

Art. 81 BayBO Abs. 1 Nr. 4 ermöglicht den Gemeinden den Erlass von örtlichen Bauvorschriften, u. a. über Zahl, Größe und Beschaffenheit der Abstellplätze für Fahrräder einschließlich der Ausstattung mit Elektroladestationen. Es wird angeregt, dabei für den Gebäudetyp WA 3 Regelungen über Fahrradstellplätze zu treffen. Damit die Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung Platzfläche nicht vorwiegend als Parkplatz genutzt werden und sie z. B. als Begegnungsort für die Bewohner zu entwickeln, wird angeregt, die Qualität der Platzgestaltung u. a. durch stärkere Eingrünung (oder qualitätvolle wasserdurchlässige Beläge) zu sichern. Diese dienen u. a. auch der Verschattung und der Schaffung von Verdunstungsflächen.
Im Energienutzungsplan der Gemeinde Rohrbach i. d. F. von März 2013 wurde die Realisierung einer Nahwärmeinsel im Gebiet kommunaler Liegenschaften am Kirchenweg empfohlen. Wird diese Entwicklung weiterverfolgt, ist zu prüfen, ob der Bebauungsplan Nr.42 „Schelmengrund" — 2. Bauabschnitt an diese „Insel" angeschlossen werden kann.

Abwägung:
Die Gemeinde hat anhand einer Verschattungssimulation die Baugrenzen so festgesetzt, dass eine Verschattung der jeweils nördlichen, tieferliegenden Grundstücke möglichst minimiert wird. Die Pflanzung von Bäumen wird entsprechend so festgesetzt, dass Bäume II. Ordnung nur entlang der Straßen bis zu einem Abstand von 10 m gepflanzt werden dürfen. Ansonsten dürfen auf den Grundstücken ausschließlich Bäume III. Ordnung gepflanzt werden. Die Festsetzung von Fahrradabstellplätzen einschließlich der Ausstattung von Elektroladestationen für die Wohnhäuser im WA 3 wird als zu weitreichend erachtet und daher nicht umgesetzt. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird an einer grünordnerischen qualitätvollen Gestaltung des „Quartierplatzes“ im Baugebiet gearbeitet. Die Gemeinde verfolgt ebenfalls das Ziel, den Platz als Begegnungsort für die Bewohner zu gestalten. Im Zuge der Erschließungsplanung wurde auch die Versorgung des Baugebietes mit einem eigenen Wärmenetz untersucht. Aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit musste das Projekt jedoch wiedereingestellt werden. Andere Anschlussmöglichkeiten in näherer Umgebung stehen nicht zur Verfügung.

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.

Abstimmungsergebnis: 15:0 angenommen

Die Gemeinderatsmitglieder Anton Kiermeier und Johann Vachal waren zu diesem TOP aufgrund persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 GO ausgeschlossen.


  1. Redaktionelle Anregungen:

  • Präambel
Es wird angeregt, die Präambel auf dem Planwerk zu platzieren. Der Planverfasser wird auf dem Plankopf genannt eine Nennung in der Präambel ist nicht notwendig.

  • Struktur
Es wird angeregt, die Begrünung — wie unterhalb der Präambel aufgelistet — z. B. mit „F.)" zu bezeichnen.

  • Planzeichnung
Es wird auf den erforderlichen Schutzabstand zwischen den Bauvorhaben und den Hopfengärten von i. d. R. 50 m hingewiesen; dieser ist zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass bei entsprechender Schutzbepflanzung (6-reihige Pflanzung) ein verringerter Schutzabstand von mind. 25 m eingehalten werden kann. Es ist zu prüfen, ob der Abstand der geplanten Bebauung zum Hopfengarten ausreichend ist, ggf. sind die Abstände zu korrigieren oder der benachbarte Hopfengarten bis zur Einhaltung der Schutzabstände zurückzubauen.

  • Sonstiges
  • Nach Überprüfung anhand des GIS fehlen in der Aufzählung unter Kapitel D) 2.1 Räumlicher Geltungsbereich der Begründung nach Ansicht der Fachstelle die Flurnummern 249/1 und 255 der Gemarkung Rohrbach. Es wird angeregt, die dort aufgeführten Flurnummern auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Dies ist ggf. auch in der Bekanntmachung richtigzustellen.

  • Die fehlenden Ausgleichsflächen (vgl. D. 11. Hinweis) sind im Verfahren noch zu ergänzen.

  • Eine Anbindung des Bebauungsplanes Nr.42 „Schelmengrund" — 2. Bauabschnitt an den öffentlichen Personennahverkehr (OPNV) sollte berücksichtigt werden.        

  • Der gegenständliche Bebauungsplan soll als zusammenhängendes Planwerk erstellt werden. Die Präambel, die Verfahrensvermerke, die Planzeichnung, die Festsetzungen durch Planzeichen, die Festsetzungen durch Text, die Hinweise durch Text und durch Planzeichen sind ein Werk. Damit sie in Gesamtheit Rechtskraft erlangen, wird angeregt, sie als ein zusammengehöriges Werk, z. B. auf einem Plan, darzustellen. Sollte die Planung in dieser Form verbleiben, wird angeregt, sämtliche Unterlagen als zusammenhängendes Geheft, z. B. mittels Kordeln, Ringheftung, Siegelung, etc., zu verknüpfen. Dabei wird u. a. auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2017, Az. 15 N 15.967 verwiesen („Sind die Regelungen eines Bebauungsplans nicht auf einem Blatt zusammengefasst, sondern finden sich diese auf mehreren, untereinander nicht hinreichend fest verbundenen Einzelblättern, genügt der mit Unterschrift des Bürgermeisters versehene Ausfertigungsvermerk auf lediglich einem Einzelblatt grundsätzlich nur dann den Anforderungen des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO für eine wirksame Ausfertigung, wenn alle Einzelblätter des Bebauungsplans mit Regelungsinhalt zusammen mit dem ausgefertigten Einzelblatt durch eine Art „gedanklicher Schnur" untereinander derart verknüpft sind, dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Einzelblätter zur Satzung ausgeschlossen ist."

Abwägung:
Die redaktionellen Anregungen – die keiner Behandlung im Gemeinderat bedürfen – werden zur Kenntnis genommen und soweit als möglich beachtet.

Datenstand vom 03.12.2020 15:18 Uhr