Abfallwirtschaftsbetrieb Landkreis Pfaffenhofen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sondersitzung des Gemeinderates, 23.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sondersitzung des Gemeinderates 23.11.2020 ö beschließend 3.3.8

Sachverhalt

Stellungnahme:
Am 25. Januar 2019 wurden die Planunterlagen zum Bebauungsplan Nr. 42 „Schelmengrund — 2. Bauabschnitt", mit Teilaufhebung des Bauungsplanes Nr. 37 „Schelmengrund 1. Bauabschnitt" der Gemeinde Rohrbach, dem Abfallwirtschaftsbetrieb (AWP) zur Stellungnahme zugeleitet. Unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Zufahrtswege mit Wendeanlagen, die für eine geordnete und reibungslose Abfallentsorgung notwendig sind, wird dem Bebauungsplan in der vorliegenden Form zugestimmt.        
Die Abfallbehältnisse der Parzellen 6, 7, 11 und 12, 13, 14, 49, 71, 74, 79 und 80 müssen jeweils an der Durchgangsstraße im Einmündungsbereich der Sackgasse zur Abholung bereitgestellt werden. An den Außenseiten der geplanten Wendeanlage (einseitiger Wendehammer für 3-achsige Müllfahrzeuge) bei den Parzellen 51 — 52 ist eine unbebaute Freihaltezone von 1 Meter Breite für Fahrzeugüberhanglängen vorzusehen.

Abwägung:
Die Anregungen zur Abholung der Tonnen werden – unter Beachtung der mittlerweile geänderten Straßenführung - in die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes mit aufgenommen. Hinsichtlich der Wendeanlage bei den Parzellen 51-52 wurde nochmals Kontakt mit dem AWP PAF aufgenommen. Da es sich letztlich nur um eine provisorische Umkehre handelt, die beim nächsten Bauabschnitt obsolet wird, wird seitens des AWP PAF die derzeit mit 18 m Durchmesser dimensionierte Wendeplatte auch für den Betrieb mit 3-achsigen Müllfahrzeugen als ausreichend beurteilt. Ein funktionierender Betriebsablauf wird als gewährleistet erachtet. Zudem schließt sich an die nördliche, östliche und südliche Außengrenze der Wendeplatte landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. im Süden die Fortsetzung des bestehenden Feldweges an, so dass hier keine beeinträchtigende Bebauung etc. zu erwarten ist und folglich diese Fläche beim Wenden (betreffend der Fahrzeugüberhänge) auch überstrichen werden können. An diesen Seiten ist daher eine Freihaltezone von 1 m grundsätzlich vorhanden.    

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu, die Unterlagen werden entsprechend ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 03.12.2020 15:18 Uhr