Stellungnahme:
- Wasserversorgung
Im vorgelegten Bebauungsplan werden keine Angaben zur geplanten Wasserversorgung des neu zu erschließenden Baugebietes gemacht.
Die Auswertung der letzten Jahresberichte belegt, dass die genehmigten Fördermengen der Waaler Gruppe bereits ausgeschöpft sind bzw. überschritten werden. Über den Notverbund mit der Ilmtalgruppe (Wasserlieferungsvertrag vom 30.06.2006) ist ein Fremdbezug von maximal 100.000 m3/a möglich. In den zurückliegenden Jahren wurde dieses Kontingent durchschnittlich zu 64 % genutzt (siehe Tabelle). Abzüglich der Überschreitungen in der Eigenversorgung der Waaler Gruppe verbleibt damit eine nutzbare Reserve von etwa 30.000 m3/a, die ausschließlich über die Lieferung durch die llmtalgruppe gedeckt werden kann. Diese Menge entspricht etwa dem Bedarf von 630 Einwohnern.
Bezugsquelle
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Brunnen / Versorger
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Genehmigte Entnahme / Vertragliche Regelung (m3/a)
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2016 (m3)
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2017 (m3)
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2018 (m3)
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Eigen- versorgung
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Brunnen IV
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228.000
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294.344
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233.487
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n.d.
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Brunnen V
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152.000
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104.803
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148.273
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n.d.
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gesamt
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380.000
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399.147
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381.760
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n.d.
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Auslastung gesamt (%)
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105
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100
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Fremd- versorgung
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Ilmtal Gruppe
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100.000
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51.099
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76.522
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63.455
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Auslastung
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51
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77
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63
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Wir weisen darauf hin, dass sowohl die wasserrechtliche Genehmigung zur Förderung von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung durch die Waaler Gruppe als auch der Liefervertrag zwischen der Waaler Gruppe und der Ilmtal Gruppe am 31.12.2020 ablaufen. Dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt ist durchaus bewusst, dass die Gemeinde Rohrbach erhebliche Bemühungen anstellt um eine gesicherte Wasserversorgung herzustellen. Dennoch ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich, ein Konzept zu vorzulegen aus dem hervorgeht, wie die Wasserversorgung im Versorgungsgebiet mittel bis langfristig gesichert werden kann.
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Bereich des Bebauungsplanes „Schelmengrund, 2. Bauabschnitt" der Gemeinde Rohrbach sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen im Bereich des Bebauungsplanes Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. Sollte der geplante Bereich landwirtschaftlich genutzt worden sein (z.B. als Hopfengarten) empfehlen wir, dass ggf. daraus entstandene Bodenbelastungen, insbesondere des Oberbodens, bei Erdarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu berücksichtigen sind.
Das Gelände fällt von ca. 437 m ü NN im Süden auf eine Höhe von ca. 409 m ü NN im Norden. Grundwasser wird auf einer Höhe von 394 m ü NN erwartet. Aufgrund der Hanglage ist mit Schichtwässern zu rechnen. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen evtl. Bauwasserhaltungen erforderlich werden, sind diese im wasserrechtlichen Verfahren beim Landratsamt Pfaffenhofen zu beantragen. Wasserdichte Kellerumfassungen werden empfohlen.
Sollten vorhandene Bauwerke rückgebaut bzw. abgerissen werden, weisen wir darauf hin, dass sämtliche beim Rückbau bzw. Abriss von Bauwerken anfallenden Abfälle zu separieren, ordnungsgemäß zwischen zu lagern, zu deklarieren und schadlos zu verwerten/entsorgen sind.
Für die Auffüllung des Geländes empfehlen wir, nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (ZO-Material) zu verwenden. Ggf. ist die Auffüllung ist baurechtlich zu beantragen. Auflagen werden im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt. Sollte RWI- bzw. RW2-Material eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gem. dem RC-Leitfaden „Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" vom 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Einbauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.
Hinsichtlich des Umgangs mit geogen arsenhaltigen Böden verweisen wir auf die gleichnamige „Handlungshilfe für den Umgang mit geogen arsenhaltigen Böden" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2014.
Für die Bereich Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist die fachkundige Stelle am Landratsamt Pfaffenhofen zu beteiligen. Es dürfen auf keinen Fall wassergefährdende Stoffe in den Untergrund gelangen. Dies ist besonders während der Bauarbeiten zu beachten.
- Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung
Die im Bebauungsplanentwurf vom 11.12.2018 enthaltenen Ausführungen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung so weit möglich, ...) sind in dieser Form nicht ausreichend.
In einer Besprechung am Landratsamt Pfaffenhofen vom 18.07.2018 wurde von Seiten des WWA Ingolstadt darauf hingewiesen, dass eine Versickerung wegen der weitgehend problematischen Untergrundverhältnisse im Baugebiet Schelmengrund nicht zum Tragen kommen dürfte. Im Rahmen der Planungen für den ersten Bauabschnitt wurde deshalb bereits keine Versickerung, sondern die Ableitung über Regenwasserkanäle und die anschließende Einleitung in das Hochwasserrückhaltebecken an der Ottersrieder Straße vorgesehen.
Berücksichtigt wurde dabei der Bauabschnitt 1-3 (Hinweis: Bezeichnung entspricht der ursprünglichen Aufteilung des Baugebietes in 4 Bauabschnitte) Das Hochwasserrückhaltebecken wurde für diese 3 Bauabschnitte durch die Gemeinde Rohrbach bereits entsprechend erweitert (siehe Planung Erschließung Baugebiet Schelmengrund/Tektur zum Hochwasserrückhaltebecken Ottersrieder Straße). Das anfallende Niederschlagswasser aus dem bisherigen Bauabschnitt 4 sollte in das Regenrückhaltebecken an der Serbenstraße eingeleitet werden. Hierfür ist allerdings noch eine Tekturplanung und ggf. bauliche Anpassung erforderlich.
Ein Teil des nun vorliegenden Bebauungsplanes ist bereits im Einzugsgebiet des Hochwasserrückhaltebeckens an der Ottersrieder Straße berücksichtigt. Der südliche Teil des Baugebietes allerdings nicht, so dass hierfür im Rahmen der weiteren Bauleitplanung die Planunterlagen für das Rückhaltebecken Serbenstraße entsprechend zu tektieren sind.
Die Aussagen in den Festsetzungen durch Text (Punkt 9.2.2) treffen daher nicht zu und sind entsprechend zu aktualisieren. Weiterhin sollte der Punkt 2.1 der Textlichen Hinweise ab dem 2. Absatz aktualisiert werden, da eine Versickerung nicht zum Tragen kommen dürfte.
- Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Der Begründung und dem Umweltbericht zum Bebauungsplan ist zu entnehmen, dass das Erfordernis von Schutzmaßnahmen gegen wild abfließendes Oberflächenwasser durch eine Berechnung geprüft werden soll. Mit diesem Vorgehen besteht grundsätzlich Einverständnis. Um das neu entstehende Baugebiet „Schelmengrund - 2. Bauabschnitt" vor wild abfließendem Oberflächenwasser zu schützen, sollen am südlichen Rand des Geltungsbereichs Sickerrigolen vorgesehen werden, die analog zum 1. Bauabschnitt bei einer Weiterentwicklung der Gebiete zurückgebaut werden.
Beim Bauabschnitt 1 wurden am südlichen Rand des Geltungsbereiches Abfangmulden errichtet, die über die Regenwasserkanalisation in das Rückhaltebecken an der Ottersrieder Straße angeschlossen wurden. Das gleiche Vorgehen ist aus Sicht des WWA Ingolstadt auch für den 2. Bauabschnitt zu empfehlen, da aus den bisher vorliegenden Baugrunduntersuchungen hervorgeht, dass der Untergrund für eine Versickerung weitgehend problematisch ist.
Wie unter Punkt 3. „Abwasserbeseitigung" beschrieben, kann das anfallende Niederschlagswasser aus dem bisherigen Bauabschnitt 4 wegen der Gefälleverhältnisse nicht in das Rückhaltebecken an der Ottersrieder Straße eingeleitet werden. Daher sollte das Niederschlagswasser (aus bebautem Bereich und Teilen des Außeneinzugsgebietes) in das Regenrückhaltebecken am Serbenweg eingeleitet werden. Das Rückhaltebecken am Serbenweg wurde mit dem Wasserrechtsbescheid vom 29.08.1994 vom Landratsamt Pfaffenhofen genehmigt. Der Bau dieses Beckens wurde zum Schutz der örtlichen Wohnbebauung vom Freistaat Bayern mit 50% gefördert.
Eine Einleitung von Niederschlagswasser aus dem Baugebiet in das Rückhaltebecken ist grundsätzlich möglich, allerdings ist nachzuweisen, dass der Schutzgrad (Jährlichkeit) des Beckens durch die Einleitung nicht verringert wird. Gegebenenfalls ist das Beckenvolumen anzupassen.
Der Wasserrechtbescheid zum Rückhaltebecken am Serbenweg wäre dann ggf. zu tektieren.
- Zusammenfassung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen derzeit Bedenken gegen den Bebauungsplan Nr. 42. Diesen Bedenken kann von Seiten der Gemeinde Rohrbach abgeholfen werden, wenn bis zum nächsten Verfahrensschritt:
- ein Konzept für die mittel- bis langfristige Sicherstellung der Wasserversorgung vorgelegt wird.
- die Aussagen für die Niederschlagswasserbeseitigung (Bebauung und Außeneinzugsgebiet) entsprechend der bisherigen Planungen angepasst werden, da eine Versickerung wegen der Untergrundverhältnisse nicht zum Tragen kommen dürfte. Im Vorgriff auf die Erschließungsmaßnahmen müsste dann das Hochwasserrückhaltebecken an der Serbenstraße überrechnet und ggf. tektiert und erweitert werden.
Abwägung:
Zu 1):
Die Hinweise des WWA zur Wasserversorgung werden zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde Rohrbach, Wasserversorgung Waaler Gruppe beschäftigt sich mit Unterstützung durch einen Geologen und dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt seit 2015 intensiv und strukturiert mit dem Thema zukünftige Wasserversorgung/ dauerhafte Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser. Unter anderem wurde die Realisierung von neuen Trinkwasserbrunnen massiv vorangetrieben.
Inzwischen wurden im Feilenforst drei Trinkwasserbrunnen niedergebracht. Stand heute kann der aktuelle und auch der zukünftige Wasserbedarf durch die im Feilenforst niedergebrachten Brunnen in Verbindung mit einer reduzierten Förderleistung im Versorgungsgebiet Waal und dem Notverbund mit dem Zweckverband Ilmtalgruppe vollumfänglich abgedeckt werden.
Dies gilt allerdings erst dann, wenn ein Wasserrecht für die Entnahme der neu erschlossenen Brunnen, sowie für die Bestandsbrunnen in Waal vorliegt. Dieses Wasserrecht ist abhängig von den Ergebnissen der derzeit ausgeschriebenen Grundwassermessstellenbohrungen sowie den im Anschluss durchzuführenden Wasserschutzgebietsverfahren. Wir gehen davon aus, dass die Verfahren bis zur Bezugsfertigkeit der Gebäude im 2. Bauabschnitt Schelmengrund abgeschlossen sind, so dass auch der 2. Bauabschnitt des Baugebietes „Schelmengrund“ mit den bestehenden Entnahmemengen adäquat versorgt werden kann. Die Wasserversorgung für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 42 „Schelmengrund – 2. Bauabschnitt“ ist damit in der Zukunft sichergestellt, so dass die dargestellten wasserwirtschaftlichen Bedenken als überwunden betrachtet werden können.
Aussagen zur Wasserversorgung werden in den Unterlagen des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt.
Zu 2):
Die Hinweise werden in die textlichen Festsetzungen unter „Hinweise“ mit aufgenommen. Ein Bodengutachten wurde erstellt und wird bei der anstehenden förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung mitausgelegt.
Im Rahmen der Erschließungsplanung wurden zur Versickerung von Niederschlagswasser zwei zusätzliche Regenrückhaltebecken im Bereich des Spielplatzes in die Planung mit aufgenommen, da das Rückhaltebecken am Serbenweg das gesamte zusätzliche Volumen nicht mit aufnehmen kann. Im Entwässerungskonzept wurde das Volumen des bestehenden Beckens entsprechend berücksichtigt.
Das Niederschlagswasser aus dem Baugebiet wird durch Rückhaltemaßnahmen in den Grundstücken gedrosselt in die geplante Kanalisation eingeleitet, da eine Versickerung nicht möglich sein wird, wie das Baugrundgutachten ergeben hat.
Es wird festgesetzt:
„Aufgrund der unzureichenden Versickerungsfähigkeit des Untergrundes innerhalb des Baugebietes, wird bei jeder neu anzuschließenden Parzelle ein Regenwasserrückhalt mit 3 m³ Volumen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aus den Dach- und Hofflächen der Privatgrundstücke erforderlich. Der gedrosselte Ablauf zum öffentlichen Regenwasserkanal darf dabei maximal 0,5 l/s betragen. Grundlage für die Bemessung der Rückhaltevolumen nach DWA-Arbeitsblatt 117 ist neben der festgelegten Drosselwassermenge von 0,5 l/s eine mittlere befestigte Fläche von ca. 200 m²/Grundstück bei einem 5-jährigen Regenereignis (T=5a). Bei mehr als 2 Wohnungen auf dem Grundstück muss ein Rückhalt von mindestens 6 m³ geschaffen werden bei einem Ablauf von 1 l/s.
Es muss in jedem Fall durch geeignete technische Vorkehrungen auf dem Grundstück sichergestellt werden, dass eine direkte Einleitung des Niederschlagwassers in den Kanal unterbunden wird.“
Zu 4):
Den Anregungen wurde bzw. wird nachgekommen. Wie im 1. Bauabschnitt werden zum Schutz vor Außengebietswasser provisorische Entwässerungsmulden am südlichen Baugebietsrand neu mit Ableitung über die Regenwasserkanalisation neu angelegt bzw. teilweise bestehende Mulden weiterbetrieben. In das Regenrückhaltebecken „Serbenweg“ wird das auch bisher schon anfallende Außengebiets-Oberflächenwasser – lediglich zum Teil über die neuen Entwässerungsmulden kanalisiert – eingeleitet. Das bestehende Wasserrecht ist daher ausreichend. Zudem wird im Bereich des Spielplatzes ein weiteres Regenrückhaltebecken errichtet. Die empfohlenen Maßnahmen wurden im Entwässerungskonzept zur Erschließungsplanung berücksichtigt und sollen in der Bauleitplanung aufgenommen werden.
Zu 5):
Die Bedenken können durch die Erschließungsplanung und entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeräumt werden. Die Konzepte für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung wurden entsprechend in Auftrag gegeben und in der Bauleitplanung berücksichtigt.