Neubau zweier Doppelhäuser mit Nebengebäuden, Fl.Nrn. 993/1 u. 978/2, Gemarkung Rohrbach (Im Gabis 11a/11b und 51a/51b) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 08.03.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5 „An der Ilm“.
Es ist die Errichtung von zwei Doppelhäusern, Haus 1, 3 und 4 mit je 2 Wohneinheiten, Haus 2 mit 1 Wohneinheit (Grundmaße je Doppelhaus 14,77 x 13,74 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 27° Dachneigung) mit Abstellraum und Technikgebäude als Zwischenbau (Grundmaße 8,89 x 4,36 m, Erdgeschoss, Flachdach) und 2 Nebengebäuden (Grundmaße 3,36 x 5,49 m u. 2,99 x 4,64 m, Flachdach) geplant. Zu dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid Nr. VA VII 20200316 v. 15.10.2020 vor.
Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
- Überschreitung der Baugrenzen mit den Wohngebäuden, dem Abstellraum und Technikgebäude sowie einem Nebengebäude
- Überschreitung Sichtdreieck mit dem südlichen Wohnhaus mit ca. 1 m²
- Erd-, Ober- und Dachgeschoss statt Erd- und Obergeschoss ohne Dachausbau
- Stellplätze außerhalb der Baugrenzen
Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
Die angedachte Grundstücksteilung ist zu vollziehen, da bei ungeteilten Grundstücken für die geplanten Wohneinheiten eine Befreiung von den im Bebauungsplan festgesetzten max. zulässigen 2 Wohneinheiten je Wohngebäude erforderlich wäre, was jedoch von der Gemeinde keine Zustimmung findet.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Bei Vollzug der geplanten Grundstücksteilung entfällt die Sondervereinbarung.
Es kann bei Vorlage einer entsprechenden Grunddienstbarkeit/Leitungsrecht ausnahmsweise von der Vorgabe, dass für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden muss abgewichen werden.
Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten
Die erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen, teilweise befinden sich die Stellplätze je Haushälfte auf dem Nachbargrundstück, welche per Grunddienstbarkeit zu sichern sind.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 5 „An der Ilm“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 21.04.2021 15:05 Uhr