Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Fl.Nr. 215/69, Gemarkung Rohrbach (Hopfenweg 26) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 20.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 20.04.2021 ö 2.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaß 13,49 x 10,49 m, Erd- und Obergeschoss mit Satteldach, Dachneigung 20°) mit Doppelgarage (Grundmaß 6,49 x 7,99 m, Walmdach, 35° Dachneigung).

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Dachneigung der Garage weicht von der Dachneigung des Hauptdaches ab
  • Trotz schwieriger Geländeverhältnissen (Hanglage) wird die Garage weiter als die 5 m Stauraum von der Straße errichtet (ca. 25 – 26 m)
  • Stützmauer an der östlichen Grundstücksgrenze 1 m Höhe und 0,60 m von der Grundstücksgrenze entfernt
  • Firstrichtung Ost-West statt Nord-Süd
  • Wandhöhe 7,85 m auf einem kleinen Teilbereich von 4 m statt 6 m
  • Terrassenüberdachung mit Pultdach weicht von der Dachform und Dachneigung ab

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.
Dem Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 17.03.2021 vor mit dem die meisten erforderlichen Befreiungen (Wandhöhe, Drehung Firstrichtung, Stützwand und Lage der Garage) bereits erteilt wurden.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2021 16:06 Uhr