Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.Nr. 47, Gemarkung Rohr (Rohr 22a) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 19.07.2021
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt und ist planungsrechtlich größtenteils dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor.
Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaß 16,36 x 11,50 m, Erd- und Obergeschoss, Walmdach mit 30° Dachneigung) und Garagen mit Einliegerwohnung (Grundmaß 6,68 x 17,35 m, Unter- und Erdgeschoss, Walmdach mit 30° Dachneigung) geplant.
Der Grundgedanke des § 35 BauGB ist, dass der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten und größtmöglich geschont werden soll.
Eine privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB liegt im vorliegenden Fall nicht vor.
Es handelt sich daher um ein sonstiges Vorhaben § 35 Abs. 2 BauGB, das nur möglich ist, wenn u. a. keine öffentlichen Belange beeinträchtigt sind.
Aus gemeindlicher Sicht ist durch das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten (35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB).
Das Vorhaben ist aus gemeindlicher Sicht nicht genehmigungsfähig.
Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung weiterer Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1
Datenstand vom 01.09.2021 17:36 Uhr