Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Doppelgaragen und Stellplätzen, Fl.Nr. 50, Gemarkung Rohrbach (Am Gießgraben 4) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 30.08.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 30.08.2021 ö 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 50, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten (Grundmaß 12,50 x 21,00 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Satteldach mit 40° Dachneigung) mit 5 Doppelparker Garagen (Grundmaß je Duplexgarage 2,98 x 6 m) und 4 Stellplätzen geplant.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Der gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBo erforderliche Kinderspielplatz wurde in den Planunterlagen nicht dargestellt und ist nachzureichen. 

Die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt zu den Garagen und Stellplätzen erfolgt laut Planung über den nicht ausgebauten öffentlichen Weg Fl.Nr. 129/5, Gemarkung Rohrbach und ist aus Sicht der Gemeinde ausreichend. Ein Anspruch auf etwaigen Ausbau wird durch die gemeindliche Zustimmung zum Bauvorhaben nicht begründet. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. 

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.10.2021 08:57 Uhr