Die zur landwirtschaftlichen Rekultivierung vorgesehene Teilfläche der Fl.Nr. 35 Gemarkung Gambach ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und liegt planungsrechtlich gesehen im Außenbereich.
Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB liegen nicht vor. Das Vorhaben ist als „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.
Dem Bauausschuss lag bereits in der Sitzung vom 08.03.2021 ein Antrag auf Verfüllung mit landwirtschaftlicher Rekultivierung der Fläche vor (auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen). Der Antrag wurde vom Landratsamt als nicht genehmigungsfähig beurteilt (siehe Schreiben v.14.06.2021), daraufhin hat der Antragsteller den Antrag zurückgenommen.
Mit dem gegenständlichen Antrag wird erneut die Auffüllung einer Teilfläche der Fl.Nr. 35 Gemarkung Gambach beantragt. Entgegen der ersten Planung wurde die aufzufüllende Fläche von 7.879 m² auf jetzt 1,7 ha vergrößert. Die Auffüllmenge mit 18.021 m³ bleibt gleich.
Die Auffüllhöhe orientiert sich am vorhanden Geländeverlauf es soll somit an den Geländehöhen angeschlossen werden:
- Im Osten und Süden erfolgt der Anschluss an die Dämme rund um die Teiche auf einer Höhe von rd. 436m üNN
- Im Westen wird mit einem Abstand von mind. 20 m zum Nachbargrundstück jeweils an das Bestandsgelände, welches nach NW hin abfällt, angeschlossen.
- Im Norden wird der nach NW abfallende Geländeverlauf aufgegriffen und an diesen angeschlossen.
Wie den aktuellen Schnitten entnommen werden kann wird an den tiefsten Stellen bis zu 3 – 4 m Aushubmaterial aufgefüllt, dass eine ebene Fläche ohne Überhöhung entsteht.
Durch die Auffüllung der Senke wird die Pflege lt. Antragsteller erheblich erleichtert. Die Senke wurde früher genutzt, um Wasser beim Ablassen der Fischteiche aufzufangen und flächig zu versickern. Lt. Antragsunterlagen soll der große Teich künftig nicht mehr abgelassen werden, der kleiner Teich nur bei Bedarf (max. 1x/Jahr). Dieses abfließende Wasser würde sich über die Auffüllung verteilen und flächig versickern.
Es muss gewährleistet sein, dass durch das Verfüllen keine Nachteile durch den Abfluss von Oberflächenwasser den angrenzenden Nachbargrundstücken entstehen.
Bereits in der Sitzung im März wurde das Vorhaben intensiv diskutiert und Bedenken geäußert, dass durch die Verfüllung des natürlichen „Regenrückhaltebeckens“ negative Auswirkungen auf das zurzeit in Genehmigung befindliche Wasserrechtsverfahren für die Regenwasserableitung im Ortsteil Gambach entstehen.
Nachdem auch mit der vorliegenden Planung nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich dies negativ auswirkt, kann aus Sicht der Verwaltung das Einvernehmen nicht erteilt werden.
Schäden an öffentlichen Straßen die in Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen sind vom Bauherren zu tragen. Ein Beweissicherung der Straßen ist vor Beginn der Maßnahme mit Abstimmung der Gemeinde Rohrbach durchzuführen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.