Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Aparthotels mit Gewerbeeinheit und Betriebswohnung, Fl.Nr. 1050/16, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 3) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 18.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 18.10.2021 ö 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“.

Es ist die Errichtung eines Aparthotels (38 Zimmer, 10 EG, 21 OG, 7 DG) mit einer Gewerbeeinheit im Erdgeschoss und 2 Betriebsleiterwohnungen im Dachgeschoss (Grundmaß 15 x 44,99 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Wandhöhe 6,39 m Satteldach m. 35° Dachneigung) geplant.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
  1. Wird der Bebauung in der dargestellten Form und Größe, mit der bezeichneten Nutzung der dargestellten Höhenentwicklung, Grundfläche, Geschossigkeit zugestimmt?
    1. Wird der geplanten Nutzung als Aparthotel zugestimmt?
    2. Wird den geplanten Betriebswohnungen (1x Betriebsleiter, 1 x Hausmeister) zugestimmt?
1.3 Wird der geplanten Überschreitung der Baugrenze nach Osten zugestimmt?

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenzen mit dem Gebäude
  • Stellplätze größtenteils außerhalb der Baugrenzen

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Zu 1. Für die Bebauung in der dargestellten Form und Größe, der dargestellten Höhenentwicklung, Grundfläche, Geschossigkeit bedarf es wegen der Überschreitung der Baugrenzen einer Befreiung von den planzeichnerisch festgesetzten Baugrenzen, diese kann aus gemeindlicher Sicht erteilt werden.
Die Stellplätze liegen größtenteils ebenfalls außerhalb der Baugrenzen, wodurch eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO erforderlich ist. Aus Sicht der Verwaltung kann der Zulassung zugestimmt werden.

Zu 1.1 Laut BauNVO sind Beherbergungsbetriebe zulässig, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zu Verfügung gestellt werden. Beherbergungsbetriebe in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden sind im Gewerbegebiet unzulässig. Laut Ihrer Beschreibung soll das Aparthotel als Unterkunft zum vorübergehenden Aufenthalt für gewerbliche Reisende z.B. Handwerker auf Montage oder Handelsvertreter dienen. Aus Sicht der Verwaltung kann der Nutzung als Aparthotel zugestimmt werden unter der Voraussetzung, dass es nur zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt ist, eine Vermietung zu wohnähnlichen Zwecken ist unzulässig.

Zu 1.2 Eine Betriebsleiterwohnung kann im Gewerbebetrieb laut § 8 BauNVO Abs. 3 Nr. 1 ausnahmsweise zugelassen werden. Die Notwendigkeit einer Betriebsleiterwohnung ist im Antragsverfahren entsprechend nachzuweisen. Auf Grund der Größe des Betriebes mit einem Check-in Automaten ist aus Sicht der Verwaltung eine Betriebsleiterwohnung ausreichend. Einer zweiten Betriebsleiterwohnung wird nicht zugestimmt.

Zu 1.3 Der Überschreitung der Baugrenzen kann aus gemeindlicher Sicht zugestimmt werden. Die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann erteilt werden.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Sollten neben der vorhanden Grundstückszufahrt noch weitere Zufahrten erforderlich sein sind die Kosten für die Herstellung weiterer Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung) vom Bauherrn zu tragen.

Die erforderlichen Stellplätze sind gemäß Stellplatzsatzung der Gemeinde Rohrbach nachzuweisen.

Beschluss 1

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 16 „Am Bahnhof“ in der gegenständlichen Fassung kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Beschluss 2

Bei unveränderter Planung sowie Reduzierung auf eine Betriebsleiterwohnung erteilt der Bauausschuss dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 16 „Am Bahnhof“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.12.2021 11:52 Uhr